2000/11/0175
RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2001 Geschäftszahl2000/11/0175 RechtssatzAllen im Gesetz vorgesehenen sechs Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen (§ 947 ABGB wegen Dürftigkeit, § 948 ABGB wegen Undankes, § 950 ABGB wegen Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, § 951 ABGB wegen Verkürzung des Pflichtteiles, § 953 ABGB wegen Verkürzung der Gläubiger, § 954 ABGB wegen nachgeborener Kinder) ist gemeinsam, dass auf den Widerruf der Schenkung aus diesen Gründen nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (im Beschwerdefall geht es um den Einsatz der eigenen Mittel iSd § 8 Abs. 1 dritter Satz Vlbg SHG 1998 und in diesem Zusammenhang um die Verpflichtung der Hilfsbedürftigen zum Widerruf der Schenkung im Sinne des § 947 ABGB).Allen im Gesetz vorgesehenen sechs Ausnahmen von der Unwiderruflichkeit der Schenkungen (Paragraph 947, ABGB wegen Dürftigkeit, Paragraph 948, ABGB wegen Undankes, Paragraph 950, ABGB wegen Verkürzung des schuldigen Unterhaltes, Paragraph 951, ABGB wegen Verkürzung des Pflichtteiles, Paragraph 953, ABGB wegen Verkürzung der Gläubiger, Paragraph 954, ABGB wegen nachgeborener Kinder) ist gemeinsam, dass auf den Widerruf der Schenkung aus diesen Gründen nicht im Vorhinein verzichtet werden kann (im Beschwerdefall geht es um den Einsatz der eigenen Mittel iSd Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz Vlbg SHG 1998 und in diesem Zusammenhang um die Verpflichtung der Hilfsbedürftigen zum Widerruf der Schenkung im Sinne des Paragraph 947, ABGB).