RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2000 Geschäftszahl2000/11/0179 RechtssatzDas Verständnis der Bedeutung des §55a Abs. 2 Z. 1 Stmk SHG 1977 in der Fassung LGBl. Nr. 53/1996 wird dadurch erschwert, dass mit der selben Novelle der damalige § 46 ("Behörden") mit seinem dem nunmehrigen § 35 Abs. 2 Stmk. SHG 1998 entsprechenden Abs. 3 erlassen wurde, nach dem sich die Zuständigkeit der als Erstbehörde einschreitenden Bezirkshauptmannschaft nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen richtet. Da sich die Regelung des § 55a Abs. 2 Stmk. SHG als Übergangsbestimmung bezeichnet und die Zuständigkeit in Fällen regelt, in denen Hilfsbedürftige in stationären Einrichtungen untergebracht sind, steht bei ihrer Auslegung im Vordergrund, dass mit der Novelle LGBl. Nr. 53/1996 u. a. der § 40 Stmk. SHG in der Stammfassung LGBl. Nr. 1/1977 aufgehoben wurde. Mit dieser Bestimmung (konkret mit dessen Abs. 3) waren unterhaltspflichtige Angehörige von der Verpflichtung zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe befreit worden, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden musste. Mit dem Inkrafttreten dieser Novelle in diesem Punkt (mit
- Juli 1996 - § 57 Abs. 1 Stmk. SHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/1996) traf den Bf die Ersatzpflicht, die mit dem angefochtenen Bescheid konkretisiert wurde. Die Zuständigkeit zur Aktualisierung dieser Ersatzpflicht richtete sich nach § 55a Abs. 2 Stmk. SHG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/1996.Das Verständnis der Bedeutung des §55a Absatz 2, Ziffer eins, Stmk SHG 1977 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996, wird dadurch erschwert, dass mit der selben Novelle der damalige Paragraph 46, ("Behörden") mit seinem dem nunmehrigen Paragraph 35, Absatz 2, Stmk. SHG 1998 entsprechenden Absatz 3, erlassen wurde, nach dem sich die Zuständigkeit der als Erstbehörde einschreitenden Bezirkshauptmannschaft nach dem Aufenthalt des Hilfsbedürftigen richtet. Da sich die Regelung des Paragraph 55 a, Absatz 2, Stmk. SHG als Übergangsbestimmung bezeichnet und die Zuständigkeit in Fällen regelt, in denen Hilfsbedürftige in stationären Einrichtungen untergebracht sind, steht bei ihrer Auslegung im Vordergrund, dass mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996, u. a. der Paragraph 40, Stmk. SHG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1977, aufgehoben wurde. Mit dieser Bestimmung (konkret mit dessen Absatz 3,) waren unterhaltspflichtige Angehörige von der Verpflichtung zum Ersatz für Aufwendungen der Sozialhilfe befreit worden, wenn der Hilfeempfänger in Heimen oder Anstalten für Geisteskranke, geistig oder körperlich Behinderte, Sinnesbehinderte oder Epileptiker untergebracht werden musste. Mit dem Inkrafttreten dieser Novelle in diesem Punkt (mit
- Juli 1996 - Paragraph 57, Absatz eins, Stmk. SHG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996,) traf den Bf die Ersatzpflicht, die mit dem angefochtenen Bescheid konkretisiert wurde. Die Zuständigkeit zur Aktualisierung dieser Ersatzpflicht richtete sich nach Paragraph 55 a, Absatz 2, Stmk. SHG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 53 aus 1996,.