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{'item': '2000/11/0214'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2001 Geschäftszahl2000/11/0214 RechtssatzDer Erstbeschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen erhalten, die den von der belangten Behörde geltend gemachten Ersatzbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Der vom Finanzamt auf sein Konto überwiesene Nachzahlungsbetrag von S 132.850,-- stellt Vermögen dar, über das der Erstbeschwerdeführer verfügt. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach § 28 Z. 1 Stmk SHG 1998 sind demnach erfüllt. Mit der Behauptung, es handle sich bei den Geldmitteln um unpfändbare Vermögensbestandteile, verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Pfändung einer Forderung auf gesetzliche Familienbeihilfe geht - eine solche Forderung ist gemäß § 290 Abs. 1 Z. 9 EO und § 27 Abs. 2 FamLAG 1967 unpfändbar -, sondern um das durch die Nachzahlung entstandene Vermögen des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer käme insoweit nur der Pfändungsschutz des § 250 Abs. 1 Z. 5 EO bzw., solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, nach § 292i EO zugute. Pfändungsfrei bliebe somit nur jener Teil der monatlichen Familienbeihilfe, der der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Familienbeihilfe entspricht. Das restliche Guthaben bliebe hingegen pfändbar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ohnedies den Ersatz nicht in der Höhe des gesamten Guthabens, sondern nur in der Höhe von S 91.850,-- geltend gemacht hat, kann aus § 250 Abs. 1 Z. 5 bzw. § 292i EO für den Erstbeschwerdeführer nichts gewonnen werden.Der Erstbeschwerdeführer hat Sozialhilfeleistungen erhalten, die den von der belangten Behörde geltend gemachten Ersatzbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Der vom Finanzamt auf sein Konto überwiesene Nachzahlungsbetrag von S 132.850,-- stellt Vermögen dar, über das der Erstbeschwerdeführer verfügt. Die Voraussetzungen für die Ersatzpflicht nach Paragraph 28, Ziffer eins, Stmk SHG 1998 sind demnach erfüllt. Mit der Behauptung, es handle sich bei den Geldmitteln um unpfändbare Vermögensbestandteile, verkennt der Erstbeschwerdeführer, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Pfändung einer Forderung auf gesetzliche Familienbeihilfe geht - eine solche Forderung ist gemäß Paragraph 290, Absatz eins, Ziffer 9, EO und Paragraph 27, Absatz 2, FamLAG 1967 unpfändbar -, sondern um das durch die Nachzahlung entstandene Vermögen des Erstbeschwerdeführers. Dem Erstbeschwerdeführer käme insoweit nur der Pfändungsschutz des Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 5, EO bzw., solange der Geldbetrag auf seinem Konto ist, nach Paragraph 292 i, EO zugute. Pfändungsfrei bliebe somit nur jener Teil der monatlichen Familienbeihilfe, der der Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin der Familienbeihilfe entspricht. Das restliche Guthaben bliebe hingegen pfändbar. Im Hinblick darauf, dass die belangte Behörde ohnedies den Ersatz nicht in der Höhe des gesamten Guthabens, sondern nur in der Höhe von S 91.850,-- geltend gemacht hat, kann aus Paragraph 250, Absatz eins, Ziffer 5, bzw. Paragraph 292 i, EO für den Erstbeschwerdeführer nichts gewonnen werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.