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{'item': '2000/11/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2000/11/0230 RechtssatzAusführungen zu der Frage, inwieweit die Anerkennung des rumänischen Zahnarztdiploms durch Deutschland die übrigen Mitgliedstaaten des EWR und somit auch Österreich bindet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bindet die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Befähigungsnachweisen durch einen Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn diese Befähigungsnachweise in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten bereits als gleichwertig anerkannt worden sind (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. Februar 1994, Rs C-319/92, Salomone Haim, Slg 1994, I-00425, Rz 21). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH ist der von der Behörde herangezogene § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999, der im Wesentlichen dem Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG (auch in der sprachlichen Gestaltung) entspricht, auszulegen. Diese Bestimmung bezieht sich, wie sich auch aus dem Wortlaut ergibt, nur auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einem der Mitgliedstaaten des EWR ausgestellt wurden. Dabei muss die Ausbildung in einem der Mitgliedstaaten des EWR absolviert worden sein, wie auch unschwer aus dem Titel der EWR-ÄrzteV zu erkennen ist. Die bloße Anerkennung eines Drittlanddiploms durch einen anderen EWR-Vertragsstaat stellt somit keine Bescheinigung im spezifischen Sinne des § 9 Abs. 2 EWR-ÄrzteV 1999 bzw. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 78/686/EWG dar. Daher ist im Lichte der Rechtssprechung des EuGH eine "automatische" Anerkennung eines solchen Drittlanddiploms nicht vorgesehen.Ausführungen zu der Frage, inwieweit die Anerkennung des rumänischen Zahnarztdiploms durch Deutschland die übrigen Mitgliedstaaten des EWR und somit auch Österreich bindet. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH bindet die Anerkennung von in Drittstaaten ausgestellten Befähigungsnachweisen durch einen Mitgliedstaat die anderen Mitgliedstaaten auch dann nicht, wenn diese Befähigungsnachweise in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten bereits als gleichwertig anerkannt worden sind vergleiche das Urteil des EuGH vom
  2. Februar 1994, Rs C-319/92, Salomone Haim, Slg 1994, I-00425, Rz 21). Im Lichte dieser Rechtsprechung des EuGH ist der von der Behörde herangezogene Paragraph 9, Absatz 2, EWR-ÄrzteV 1999, der im Wesentlichen dem Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG (auch in der sprachlichen Gestaltung) entspricht, auszulegen. Diese Bestimmung bezieht sich, wie sich auch aus dem Wortlaut ergibt, nur auf Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einem der Mitgliedstaaten des EWR ausgestellt wurden. Dabei muss die Ausbildung in einem der Mitgliedstaaten des EWR absolviert worden sein, wie auch unschwer aus dem Titel der EWR-ÄrzteV zu erkennen ist. Die bloße Anerkennung eines Drittlanddiploms durch einen anderen EWR-Vertragsstaat stellt somit keine Bescheinigung im spezifischen Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EWR-ÄrzteV 1999 bzw. Artikel 7, Absatz 3, der Richtlinie 78/686/EWG dar. Daher ist im Lichte der Rechtssprechung des EuGH eine "automatische" Anerkennung eines solchen Drittlanddiploms nicht vorgesehen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.