RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2000/11/0230 RechtssatzDer EuGH hat die Auffassung vertreten, dass in Fällen, die nicht von einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome erfasst sind, weiterhin Art. 43 EG (ex. Art. 52 EGV) zur Anwendung kommt, und zwar selbst dann, wenn eine solche Richtlinie in dem betreffenden beruflichen Bereich erlassen worden ist (vgl. das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2002, Rs C- 31/00, Nicolas Dreessen, Slg 2002, I - 00663, Rz 27). In einem derartigen Fall hätten die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- September 2000, Rs C-238/98, Hugo Fernando Hocsman, Slg 2000, I-06623, Rz 34-35). In einem Urteil zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 39 EG (ex. Art. 48 EGV) hat der EuGH überdies klargestellt, dass dann, wenn die zu vergleichenden Diplome einander nur teilweise entsprechen, die zuständigen nationalen Stellen zu beurteilen hätten, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen (vgl. das Urteil des EuGH vom
- Juli 1999, Rs C- 234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla, Slg 1999, I-04773, Rz 36).Der EuGH hat die Auffassung vertreten, dass in Fällen, die nicht von einer Richtlinie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome erfasst sind, weiterhin Artikel 43, EG (ex. Artikel 52, EGV) zur Anwendung kommt, und zwar selbst dann, wenn eine solche Richtlinie in dem betreffenden beruflichen Bereich erlassen worden ist vergleiche das Urteil des EuGH vom
- Jänner 2002, Rs C- 31/00, Nicolas Dreessen, Slg 2002, römisch eins - 00663, Rz 27). In einem derartigen Fall hätten die Behörden eines Mitgliedstaates, die mit einem Antrag eines Gemeinschaftsangehörigen auf Zulassung zu einem Beruf befasst sind, dessen Aufnahme nach nationalem Recht vom Besitz eines Diploms oder einer beruflichen Qualifikation oder von Zeiten praktischer Erfahrung abhängt, sämtliche Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise sowie die einschlägige Erfahrung des Betroffenen in der Weise zu berücksichtigen, dass sie die durch diese Nachweise und diese Erfahrung belegten Fachkenntnisse mit den nach nationalem Recht vorgeschriebenen Kenntnissen und Fähigkeiten vergleichen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- September 2000, Rs C-238/98, Hugo Fernando Hocsman, Slg 2000, I-06623, Rz 34-35). In einem Urteil zur Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Artikel 39, EG (ex. Artikel 48, EGV) hat der EuGH überdies klargestellt, dass dann, wenn die zu vergleichenden Diplome einander nur teilweise entsprechen, die zuständigen nationalen Stellen zu beurteilen hätten, ob die von dem Betroffenen im Rahmen eines Studiengangs oder praktischer Erfahrungen erworbenen Kenntnisse für den Nachweis des Erwerbs der durch das ausländische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen vergleiche das Urteil des EuGH vom
- Juli 1999, Rs C- 234/97, Teresa Fernandez de Bobadilla, Slg 1999, I-04773, Rz 36).