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{'item': '2000/11/0230'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.10.2002 Geschäftszahl2000/11/0230 RechtssatzDie im § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 verlangte Nostrifizierung des im Ausland erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde ist für Österreich in den §§ 70 bis 73 UniStG 1997 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 167/1999 geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nur die Übereinstimmung der Studieninhalte zu prüfen (vgl. § 71 Abs. 1 UniStG 1997). Eine Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung hat nicht stattzufinden. § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 entspricht daher, insoweit er auf die österreichischen Nostrifizierungsvorschriften verweist, in diesem Punkt nicht den Anforderungen des Art. 43 EG (ex. Art. 52 EGV). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kommt unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht zu (vgl. das Urteil des EuGH vom

  1. April 1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, Slg 1999, I-02517, Rz 26). Da es sich bei Art. 43 EG (ex. Art 52 EGV) um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts handelt (vgl. das Urteil des EuGH vom
  2. März 2001, verbundene Rs C-397/98, Metallgesellschaft Ltd und andere, und C-410/98, Hoechst AG und Hoechst (UK) Ltd, Slg 2001, I-01727, Rz 41), durfte § 18 Abs. 3 ÄrzteG 1998 nicht angewendet werden. Es war vielmehr gemäß Art. 43 EG (ex. Art. 52 EGV) zu prüfen, ob der Mitbeteiligte (ein deutscher Staatsangehöriger, der in Rumänien seine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat) die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes nachweisen kann (vgl. in diesem Sinne auch Wallner, Anerkennung von Drittlanddiplomen, RdM 2001, 113 (120 f)). Die Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, inwieweit das rumänische Zahnarztdiplom des Mitbeteiligten einem innerstaatlichen Diplom gleichwertig ist. Sollten sich die zu vergleichenden Diplome nur teilweise entsprechen, so wäre zu beurteilen gewesen, inwieweit die vom Mitbeteiligten im Rahmen seiner beruflichen Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis der durch das rumänische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.Die im Paragraph 18, Absatz 3, ÄrzteG 1998 verlangte Nostrifizierung des im Ausland erworbenen Doktorates der Zahnheilkunde ist für Österreich in den Paragraphen 70 bis 73 UniStG 1997 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 167 aus 1999, geregelt. Im Rahmen dieses Verfahrens ist nur die Übereinstimmung der Studieninhalte zu prüfen vergleiche Paragraph 71, Absatz eins, UniStG 1997). Eine Berücksichtigung der beruflichen Erfahrung hat nicht stattzufinden. Paragraph 18, Absatz 3, ÄrzteG 1998 entspricht daher, insoweit er auf die österreichischen Nostrifizierungsvorschriften verweist, in diesem Punkt nicht den Anforderungen des Artikel 43, EG (ex. Artikel 52, EGV). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH kommt unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht zu vergleiche das Urteil des EuGH vom
  3. April 1999, Rs C-224/97, Erich Ciola, Slg 1999, I-02517, Rz 26). Da es sich bei Artikel 43, EG (ex. Artikel 52, EGV) um eine unmittelbar anwendbare Vorschrift des primären Gemeinschaftsrechts handelt vergleiche das Urteil des EuGH vom
  4. März 2001, verbundene Rs C-397/98, Metallgesellschaft Ltd und andere, und C-410/98, Hoechst AG und Hoechst (UK) Ltd, Slg 2001, I-01727, Rz 41), durfte Paragraph 18, Absatz 3, ÄrzteG 1998 nicht angewendet werden. Es war vielmehr gemäß Artikel 43, EG (ex. Artikel 52, EGV) zu prüfen, ob der Mitbeteiligte (ein deutscher Staatsangehöriger, der in Rumänien seine zahnärztliche Ausbildung absolviert hat) die Kenntnisse und Fähigkeiten zur selbständigen Ausübung des Zahnarztberufes nachweisen kann vergleiche in diesem Sinne auch Wallner, Anerkennung von Drittlanddiplomen, RdM 2001, 113 (120 f)). Die Behörde hätte daher zu prüfen gehabt, inwieweit das rumänische Zahnarztdiplom des Mitbeteiligten einem innerstaatlichen Diplom gleichwertig ist. Sollten sich die zu vergleichenden Diplome nur teilweise entsprechen, so wäre zu beurteilen gewesen, inwieweit die vom Mitbeteiligten im Rahmen seiner beruflichen Erfahrung erworbenen Kenntnisse für den Nachweis der durch das rumänische Diplom nicht bescheinigten Kenntnisse ausreichen.

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