RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.04.2001 Geschäftszahl2000/11/0255 RechtssatzGegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (siehe dazu u. a. die hg. Beschlüsse vom
- Mai 1994, Zl. 93/09/0261, vom
- September 1995, Zl. 95/18/1237, vom
- März 1998, Zl. 97/04/0236, vom
- April 1998, Zl. 98/04/0054, vom
- September 1998, Zl. 96/09/0377, und vom
- Mai 1999, Zl. 97/09/0038, sowie das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 95/18/0200). Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der VwGH mit dem Erkenntnis vom
- August 1999, Zlen. 99/11/0092, 0175, nicht abgegangen. In diesem Erkenntnis wird auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht Bezug genommen. In dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verfahren ging es auch nicht um die Zulässigkeit der Berufung gegen die bescheidmäßige Ablehnung eines Devolutionsantrages, sondern um die Zulässigkeit der Berufung gegen einen vom Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz erlassenen Aussetzungsbescheid gemäß § 38 AVG. Hinsichtlich derartiger verfahrensrechtlicher Bescheide wurde eine Berufung an den Bundesminister für unzulässig erachtet. Solche verfahrensrechtliche Bescheide sind mit der bescheidmäßigen Ablehnung eines Devolutionsantrages nicht vergleichbar. Da durch einen derartigen Bescheid - ebenso wie im Falle der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht - eine Sachentscheidung verweigert wird, wurde in der Rechtsprechung des VwGH der Rechtszug an eine allfällige weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für zulässig erachtet (so ausdrücklich u.a. der Beschluss vom
- September 1995, Zl. 95/18/1237, sowie das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 95/18/0200). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet das FSG keinen Grund.Gegen die bescheidmäßige Ablehnung (Abweisung, Zurückweisung) eines Devolutionsantrages durch die Oberbehörde steht - ungeachtet eines eingeschränkten Instanzenzuges in der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Verwaltungsangelegenheit - der Rechtszug an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde offen (siehe dazu u. a. die hg. Beschlüsse vom
- Mai 1994, Zl. 93/09/0261, vom
- September 1995, Zl. 95/18/1237, vom
- März 1998, Zl. 97/04/0236, vom
- April 1998, Zl. 98/04/0054, vom
- September 1998, Zl. 96/09/0377, und vom
- Mai 1999, Zl. 97/09/0038, sowie das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 95/18/0200). Von dieser ständigen Rechtsprechung ist der VwGH mit dem Erkenntnis vom
- August 1999, Zlen. 99/11/0092, 0175, nicht abgegangen. In diesem Erkenntnis wird auf die zitierte ständige Rechtsprechung nicht Bezug genommen. In dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verfahren ging es auch nicht um die Zulässigkeit der Berufung gegen die bescheidmäßige Ablehnung eines Devolutionsantrages, sondern um die Zulässigkeit der Berufung gegen einen vom Landeshauptmann in einem Berufungsverfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz erlassenen Aussetzungsbescheid gemäß Paragraph 38, AVG. Hinsichtlich derartiger verfahrensrechtlicher Bescheide wurde eine Berufung an den Bundesminister für unzulässig erachtet. Solche verfahrensrechtliche Bescheide sind mit der bescheidmäßigen Ablehnung eines Devolutionsantrages nicht vergleichbar. Da durch einen derartigen Bescheid - ebenso wie im Falle der Nichterfüllung der Entscheidungspflicht - eine Sachentscheidung verweigert wird, wurde in der Rechtsprechung des VwGH der Rechtszug an eine allfällige weitere sachlich in Betracht kommende Oberbehörde für zulässig erachtet (so ausdrücklich u.a. der Beschluss vom
- September 1995, Zl. 95/18/1237, sowie das Erkenntnis vom
- November 1999, Zl. 95/18/0200). Für ein Abgehen von dieser Rechtsprechung bietet das FSG keinen Grund.