RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl2000/11/0259 RechtssatzAusgehend von den im vorliegenden Erkenntnis näher dargestellten - im angefochtenen Bescheid festgestellten - Wartezeiten konnte die belangte Behörde ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, dass im hier zu beurteilenden Leistungsspektrum ein für die Patienten nicht mehr zumutbares Versorgungsdefizit vorliegt und es durch die Bewilligung der beantragten Erweiterung des selbständigen Ambulatoriums der mitbeteiligten Partei zu einer wesentlichen Verbesserung der Versorgungssituation im Einzugsgebiet kommen wird. Die Annahme eines Bedarfs ist auch deshalb zutreffend, weil die Anstaltsambulatorien - ausgehend von der festgestellten Anzahl der von ihnen durchgeführten Szintigraphien - in nicht unerheblichem Ausmaß Untersuchungen an Personen durchführen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, diese Leistungen gemäß § 42 Abs. 1 lit. c Wr. KAG 1987 jedoch nur subsidiär erbringen sollen. Nach der genannten Gesetzesstelle sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, (nur) dann ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, notwendig ist (vgl. hiezu auch das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz ergangene hg. Erkenntnis vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.