RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.01.2003 Geschäftszahl2000/11/0272 RechtssatzBei der Prüfung des Bedarfes steht im Vordergrund, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Ärzte und Einrichtungen befriedigt werden kann. Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten lässt sich die Bedarfsfrage nicht beurteilen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom
- April 1996, Zl. 94/11/0115; zur Vorgangsweise bei Ermittlung des bestehenden Versorgungsangebotes siehe u. a. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 96/11/0342). Keinesfalls reicht es, wenn aus der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde (hier: Magistrat der Stadt Graz) hervorgeht, dass mit der Bewilligung des Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung verbunden wäre (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Mai 1997). Von wesentlicher Bedeutung für die Bedarfsfrage ist vielmehr die Feststellung der Größe des Einzugsgebietes. Es können nämlich nur diejenigen bestehenden Behandlungseinrichtungen berücksichtigt werden, die mit dem zu errichtenden Ambulatorium in Konkurrenz treten (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1988, Zl. 86/09/0116, VwSlg 12746 A/1988). Im Beschwerdefall werden in diesem Zusammenhang besonders die Verkehrsverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsmittel, in die Betrachtung mit einzubeziehen sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2000, Zl. 2000/11/0075). Im Beschwerdefall wird auf Grund des zu beurteilenden Leistungsspektrums und der hiefür erforderlichen Ausstattung des Ambulatoriums ausgehend vom beantragten Standort in zentraler Lage der Landeshauptstadt Graz bei Prüfung des Bedarfs im Wesentlichen jedenfalls das gesamte Stadtgebiet als Einzugsgebiet in Betracht kommen.Bei der Prüfung des Bedarfes steht im Vordergrund, in welchem Umfang ein Bedürfnis des in Frage kommenden Bevölkerungskreises nach Untersuchung und Behandlung besteht und inwieweit es durch die vorhandenen Ärzte und Einrichtungen befriedigt werden kann. Ohne Feststellung der außerhalb eines geplanten Ambulatoriums bestehenden einschlägigen Behandlungsmöglichkeiten lässt sich die Bedarfsfrage nicht beurteilen vergleiche hiezu das hg. Erkenntnis vom
- April 1996, Zl. 94/11/0115; zur Vorgangsweise bei Ermittlung des bestehenden Versorgungsangebotes siehe u. a. das hg. Erkenntnis vom
- Mai 1997, Zl. 96/11/0342). Keinesfalls reicht es, wenn aus der Stellungnahme der betroffenen Gemeinde (hier: Magistrat der Stadt Graz) hervorgeht, dass mit der Bewilligung des Ambulatoriums eine wesentliche Verbesserung der Versorgung der Bevölkerung verbunden wäre vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom
- Mai 1997). Von wesentlicher Bedeutung für die Bedarfsfrage ist vielmehr die Feststellung der Größe des Einzugsgebietes. Es können nämlich nur diejenigen bestehenden Behandlungseinrichtungen berücksichtigt werden, die mit dem zu errichtenden Ambulatorium in Konkurrenz treten vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1988, Zl. 86/09/0116, VwSlg 12746 A/1988). Im Beschwerdefall werden in diesem Zusammenhang besonders die Verkehrsverhältnisse, insbesondere unter Berücksichtigung der öffentlichen Verkehrsmittel, in die Betrachtung mit einzubeziehen sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juli 2000, Zl. 2000/11/0075). Im Beschwerdefall wird auf Grund des zu beurteilenden Leistungsspektrums und der hiefür erforderlichen Ausstattung des Ambulatoriums ausgehend vom beantragten Standort in zentraler Lage der Landeshauptstadt Graz bei Prüfung des Bedarfs im Wesentlichen jedenfalls das gesamte Stadtgebiet als Einzugsgebiet in Betracht kommen.