RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.09.2002 Geschäftszahl2000/11/0280 RechtssatzEine nachträgliche Hilfeleistung gemäß § 48 Abs. 4 OÖ BehindertenG 1991 kommt nur dann in Betracht, wenn die bereits gesetzte Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des OÖ BehindertenG 1991 erfüllt und auch bei rechtzeitiger Antragstellung zu gewähren gewesen wäre. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien (AB 489 BlgLTOÖ
- GP, 8) ergibt, wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des § 48 Abs. 4 OÖ BehindertenG 1991 in erster Linie eine Stärkung des Antragsprinzips erreichen. Wie ebenfalls aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht, enthält § 48 Abs. 4 OÖ BehindertenG 1991 nur für besonders berücksichtigungswürdige Fälle eine Härteklausel, und zwar dahingehend, dass gegebenenfalls auch eine nachträgliche Hilfeleistung bis sechs Monate vor Antragstellung in Frage kommt. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber damit bewirken wollte, dass ein nachträglich gestellter Antrag unter Umständen bewilligt wird, unter denen er, wäre er rechtzeitig gestellt worden, abgewiesen worden wäre. Eine derartige Bevorzugung eines verspätet gestellten Antrages würde auch der Absicht des Gesetzgebers, dem Antragsprinzip mehr Bedeutung einzuräumen, widersprechen. Daher muss auch eine bereits gesetzte Maßnahme, soll sie nachträglich bewilligt werden, zunächst die entsprechenden Voraussetzungen des OÖ BehindertenG 1991 erfüllen. Erst danach ist zu prüfen, ob zusätzlich die Kriterien des § 48 Abs. 4 OÖ BehindertenG 1991 erfüllt sind und eine nachträgliche Hilfeleistung in Betracht kommt (obiter dictum).Eine nachträgliche Hilfeleistung gemäß Paragraph 48, Absatz 4, OÖ BehindertenG 1991 kommt nur dann in Betracht, wenn die bereits gesetzte Maßnahme sämtliche Voraussetzungen des OÖ BehindertenG 1991 erfüllt und auch bei rechtzeitiger Antragstellung zu gewähren gewesen wäre. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien Ausschussbericht 489 BlgLTOÖ
- GP, 8) ergibt, wollte der Gesetzgeber durch die Bestimmung des Paragraph 48, Absatz 4, OÖ BehindertenG 1991 in erster Linie eine Stärkung des Antragsprinzips erreichen. Wie ebenfalls aus den zitierten Gesetzesmaterialien hervorgeht, enthält Paragraph 48, Absatz 4, OÖ BehindertenG 1991 nur für besonders berücksichtigungswürdige Fälle eine Härteklausel, und zwar dahingehend, dass gegebenenfalls auch eine nachträgliche Hilfeleistung bis sechs Monate vor Antragstellung in Frage kommt. Es gibt aber keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber damit bewirken wollte, dass ein nachträglich gestellter Antrag unter Umständen bewilligt wird, unter denen er, wäre er rechtzeitig gestellt worden, abgewiesen worden wäre. Eine derartige Bevorzugung eines verspätet gestellten Antrages würde auch der Absicht des Gesetzgebers, dem Antragsprinzip mehr Bedeutung einzuräumen, widersprechen. Daher muss auch eine bereits gesetzte Maßnahme, soll sie nachträglich bewilligt werden, zunächst die entsprechenden Voraussetzungen des OÖ BehindertenG 1991 erfüllen. Erst danach ist zu prüfen, ob zusätzlich die Kriterien des Paragraph 48, Absatz 4, OÖ BehindertenG 1991 erfüllt sind und eine nachträgliche Hilfeleistung in Betracht kommt (obiter dictum).