RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2000/11/0301 RechtssatzDie Bedarfsprüfung iSd § 3 Stmk KAG 1999 ist auf den Existenzschutz der im Gesetz genannten, im Rahmen des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Sozialversicherung tätigen Personen und Einrichtungen gerichtet (Hinweis E VfGH
- März 1998, VfSlg. 15103 A/1998; E
- März 1999, VfSlg. 15456 A/1999). Das sind im hier interessierenden Umfang die niedergelassenen Kassenvertragsärzte, die kasseneigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und bei Zahnambulatorien auch die niedergelassenen Dentisten mit Kassenvertrag. Der VfGH hat im genannten Erkenntnis vom
- März 1999 nach Erörterung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystems (dieses ist vom sog. Sachleistungsprinzip beherrscht) neuerlich darauf hingewiesen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukommt, der Gesetzgeber aber bestrebt ist, das Sachleistungsprinzip im ambulanten Bereich in erster Linie durch niedergelassene Vertragsärzte, und erst in zweiter Linie durch kasseneigene Einrichtungen zu verwirklichen. Der dadurch gesetzlich vorgegebene Konkurrenzschutz besteht zu Gunsten der Vertrags(Kassen-)ärzte im Verhältnis zu kasseneigenen Einrichtungen. Unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfüllung des Versorgungsauftrages in der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte können daher - wie dies auch der Wortlaut des Gesetzes fordert - bei der Bedarfsprüfung die im Einzugsgebiet ordinierenden Wahlärzte oder Ärzte, die sich um einen Kassenvertrag bemühen, nicht berücksichtigt werden.Die Bedarfsprüfung iSd Paragraph 3, Stmk KAG 1999 ist auf den Existenzschutz der im Gesetz genannten, im Rahmen des Versorgungsauftrages der gesetzlichen Sozialversicherung tätigen Personen und Einrichtungen gerichtet (Hinweis E VfGH
- März 1998, VfSlg. 15103 A/1998; E
- März 1999, VfSlg. 15456 A/1999). Das sind im hier interessierenden Umfang die niedergelassenen Kassenvertragsärzte, die kasseneigenen Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen und bei Zahnambulatorien auch die niedergelassenen Dentisten mit Kassenvertrag. Der VfGH hat im genannten Erkenntnis vom
- März 1999 nach Erörterung des sozialversicherungsrechtlichen Leistungssystems (dieses ist vom sog. Sachleistungsprinzip beherrscht) neuerlich darauf hingewiesen, dass der medizinischen Versorgung der Bevölkerung durch gemeinnützige Einrichtungen vorrangige Bedeutung zukommt, der Gesetzgeber aber bestrebt ist, das Sachleistungsprinzip im ambulanten Bereich in erster Linie durch niedergelassene Vertragsärzte, und erst in zweiter Linie durch kasseneigene Einrichtungen zu verwirklichen. Der dadurch gesetzlich vorgegebene Konkurrenzschutz besteht zu Gunsten der Vertrags(Kassen-)ärzte im Verhältnis zu kasseneigenen Einrichtungen. Unter dem Gesichtspunkt der vom Gesetzgeber beabsichtigten Erfüllung des Versorgungsauftrages in der gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig durch niedergelassene Kassenärzte können daher - wie dies auch der Wortlaut des Gesetzes fordert - bei der Bedarfsprüfung die im Einzugsgebiet ordinierenden Wahlärzte oder Ärzte, die sich um einen Kassenvertrag bemühen, nicht berücksichtigt werden.