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{'item': '2000/11/0344'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.12.2002 Geschäftszahl2000/11/0344 RechtssatzDie Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in der Ausbildung zum Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gestellt. Ausführungen dazu, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, konkrete Ermittlungen zu den "besonderen Kenntnissen und Erfahrungen" des Lehrpersonals (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1257 Blg. NR XVII. GP, zu den §§ 4 bis 8 PsychologenG 1990), die es auf den jeweiligen "speziellen Gebieten" aufweisen muss, durchzuführen. Die belangte Behörde hat sich auch mit den weiteren Argumenten im Gutachten des Psychologenbeirates nicht hinreichend auseinandergesetzt, in welchem - unabhängig von den von der belangten Behörde als erforderlich angesehenen Aufstellungen über wissenschaftliche Publikationen - ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei konzentriere sich eher auf kommerziell verwertbare als auf wissenschaftlich anerkannte Konzepte. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen sowie die entsprechenden konkreten Feststellungen nachzutragen haben, wobei die beschwerdeführende Partei im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur qualifizierten Mitwirkung im Ermittlungsverfahren insbesondere hinsichtlich der "besonderen Kenntnisse und Erfahrungen" ihres Lehrpersonals über Aufforderung der belangten Behörde die zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Aufklärungen zu geben haben wird. Entsprechend den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei wird die belangte Behörde sodann auch zu prüfen haben, ob es nicht erforderlich ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem nicht nur die von den Personen des Lehrkörpers verfassten Publikationen, sondern auch die bisherige Tätigkeit in Bezug auf die vielfältigen Lehrinhalte der beschwerdeführenden Partei untersucht werden. Erst dann wird die belangte Behörde in die Lage versetzt sein, zu beurteilen, ob die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist.Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungseinrichtung für den Erwerb der theoretischen fachlichen Kompetenz in der Ausbildung zum Klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gestellt. Ausführungen dazu, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, konkrete Ermittlungen zu den "besonderen Kenntnissen und Erfahrungen" des Lehrpersonals vergleiche die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1257 Blg. NR römisch siebzehn. GP, zu den Paragraphen 4 bis 8 PsychologenG 1990), die es auf den jeweiligen "speziellen Gebieten" aufweisen muss, durchzuführen. Die belangte Behörde hat sich auch mit den weiteren Argumenten im Gutachten des Psychologenbeirates nicht hinreichend auseinandergesetzt, in welchem - unabhängig von den von der belangten Behörde als erforderlich angesehenen Aufstellungen über wissenschaftliche Publikationen - ausgeführt wurde, die beschwerdeführende Partei konzentriere sich eher auf kommerziell verwertbare als auf wissenschaftlich anerkannte Konzepte. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde diesbezügliche Ermittlungen vorzunehmen sowie die entsprechenden konkreten Feststellungen nachzutragen haben, wobei die beschwerdeführende Partei im Rahmen der sie treffenden Obliegenheit zur qualifizierten Mitwirkung im Ermittlungsverfahren insbesondere hinsichtlich der "besonderen Kenntnisse und Erfahrungen" ihres Lehrpersonals über Aufforderung der belangten Behörde die zur Ermittlung des Sachverhaltes erforderlichen Aufklärungen zu geben haben wird. Entsprechend den Darlegungen der beschwerdeführenden Partei wird die belangte Behörde sodann auch zu prüfen haben, ob es nicht erforderlich ist, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, in welchem nicht nur die von den Personen des Lehrkörpers verfassten Publikationen, sondern auch die bisherige Tätigkeit in Bezug auf die vielfältigen Lehrinhalte der beschwerdeführenden Partei untersucht werden. Erst dann wird die belangte Behörde in die Lage versetzt sein, zu beurteilen, ob die Vermittlung der Lehrziele durch Inhalt und Umfang des Lehrcurriculums sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals gewährleistet ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.