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{'item': 'AW 2000/12/0006'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum05.01.2001 GeschäftszahlAW 2000/12/0006 RechtssatzStattgebung - Feststellung über die Rechtswirksamkeit einer Dienstentsagung - Ein Bescheid, mit dem die Aufsichtsbehörde einen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend die Feststellung über die Rechtswirksamkeit einer Dienstentsagung aufhebt, ist einem Vollzug zugänglich und fällt daher in den Anwendungsbereich des § 30 Abs 2 VwGG. Der sofortige Vollzug würde für die beschwerdeführende Gemeinde einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG bedeuten, weil sie an die mitbeteiligte Partei die Bezüge eines Zeitraumes vom

  1. Februar 1995 bis jetzt nachbezahlen und die laufenden Bezüge bis zum Erkenntnis des VwGH bezahlen müsste. Abgesehen davon, dass allein der nachzuzahlende Betrag mehr als 1 Million S ausmachen würde, wäre zu befürchten, dass die beschwerdeführende Gemeinde im Falle eines Erfolges der gegenständlichen Beschwerde diese Beträge von der mitbeteiligten Partei nicht mehr einbringlich machen könne, weil diese die Beträge bereits verbraucht habe. Die mitbeteiligte Partei sei auf diese Beträge nicht angewiesen, weil sie während des gesamten Zeitraumes Leistungen der öffentlichen Hand erhalten habe (Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss bzw Pension) und weiterhin erhalte. Diese Beträge habe die mitbeteiligte Partei an die öffentliche Hand zurückzuzahlen, sodass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der beschwerdeführenden Gemeinde auszubezahlenden Beträge verwenden würde, um damit die Rückzahlung der von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen an diese durchzuführen. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.Stattgebung - Feststellung über die Rechtswirksamkeit einer Dienstentsagung - Ein Bescheid, mit dem die Aufsichtsbehörde einen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Gemeinde betreffend die Feststellung über die Rechtswirksamkeit einer Dienstentsagung aufhebt, ist einem Vollzug zugänglich und fällt daher in den Anwendungsbereich des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Der sofortige Vollzug würde für die beschwerdeführende Gemeinde einen unverhältnismäßigen Nachteil iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG bedeuten, weil sie an die mitbeteiligte Partei die Bezüge eines Zeitraumes vom
  2. Februar 1995 bis jetzt nachbezahlen und die laufenden Bezüge bis zum Erkenntnis des VwGH bezahlen müsste. Abgesehen davon, dass allein der nachzuzahlende Betrag mehr als 1 Million S ausmachen würde, wäre zu befürchten, dass die beschwerdeführende Gemeinde im Falle eines Erfolges der gegenständlichen Beschwerde diese Beträge von der mitbeteiligten Partei nicht mehr einbringlich machen könne, weil diese die Beträge bereits verbraucht habe. Die mitbeteiligte Partei sei auf diese Beträge nicht angewiesen, weil sie während des gesamten Zeitraumes Leistungen der öffentlichen Hand erhalten habe (Arbeitslosengeld, Pensionsvorschuss bzw Pension) und weiterhin erhalte. Diese Beträge habe die mitbeteiligte Partei an die öffentliche Hand zurückzuzahlen, sodass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit die von der beschwerdeführenden Gemeinde auszubezahlenden Beträge verwenden würde, um damit die Rückzahlung der von der öffentlichen Hand erhaltenen Leistungen an diese durchzuführen. Dem vorliegenden Aufschiebungsantrag war daher stattzugeben.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.