RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2004 Geschäftszahl2000/12/0008 RechtssatzDie Rechtsauffassung, der im § 18 Abs. 3 erster Satz DGO Graz geregelte (im Beschwerdefall angewandte) zweite Fall sei bei einem - wie im Beschwerdefall - erfolgten Dienstwechsel aus einem (zu einer anderen Gebietskörperschaft länger als ein Kalenderjahr bestandenen) definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung gemäß Art. 21 B-VG (in der Fassung BGBl. Nr. 444/1974) nicht anzuwenden und es komme der im früheren Dienstverhältnis zuletzt getroffenen Dienstbeschreibung (Leistungsfeststellung) auch Bedeutung für das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu, trifft nicht zu. Abgesehen vom Verbot der Schaffung einer Aufnahmesperre (Behinderung des Dienstwechsels) folgte aus Art. 21 Abs. 4 B-VG (in der im Beschwerdefall auf Grund des Beurteilungszeitraumes (Kalenderjahr 1996) als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden alten Fassung) lediglich die Verpflichtung zur Anrechnung der im früheren öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten Zeiten als Vordienstzeit im neuen Dienstverhältnis (vgl. dazu Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, Seite 88 ff, insbesondere Seite 99, sowie die Erläuterungen des Ausschussberichtes zur B-VG-Novelle 1999, BGBl. I Nr. 8, 1562 Blg. NR
- GP, Seite 3, zur im Ausschuss gegenüber dem Initiativantrag abgeänderten Neufassung des Art. 21 B-VG, soweit sie auf die frühere Rechtslage Bezug nehmen). Art. 21 Abs. 4 B-VG (alte Fassung) gebot im Fall des Dienstwechsels aber weder die im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erlangte Definitivstellung noch die (letzte gültige) Dienstbeurteilungen (Leistungsfeststellung) aus dem früheren Dienstverhältnis in das neue (öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis zu übernehmen. Es fehlt daher jede Grundlage für eine verfassungskonforme, die Anwendung des § 18 Abs. 3 erster Satz zweiter Fall DGO Graz im Beschwerdefall ausschließende Auslegung.Die Rechtsauffassung, der im Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz DGO Graz geregelte (im Beschwerdefall angewandte) zweite Fall sei bei einem - wie im Beschwerdefall - erfolgten Dienstwechsel aus einem (zu einer anderen Gebietskörperschaft länger als ein Kalenderjahr bestandenen) definitiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund einer verfassungskonformen Auslegung gemäß Artikel 21, B-VG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 444 aus 1974,) nicht anzuwenden und es komme der im früheren Dienstverhältnis zuletzt getroffenen Dienstbeschreibung (Leistungsfeststellung) auch Bedeutung für das neue öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu, trifft nicht zu. Abgesehen vom Verbot der Schaffung einer Aufnahmesperre (Behinderung des Dienstwechsels) folgte aus Artikel 21, Absatz 4, B-VG (in der im Beschwerdefall auf Grund des Beurteilungszeitraumes (Kalenderjahr 1996) als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden alten Fassung) lediglich die Verpflichtung zur Anrechnung der im früheren öffentlichen Dienstverhältnis zugebrachten Zeiten als Vordienstzeit im neuen Dienstverhältnis vergleiche dazu Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung, Seite 88 ff, insbesondere Seite 99, sowie die Erläuterungen des Ausschussberichtes zur B-VG-Novelle 1999, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 8, 1562 Blg. NR
- GP, Seite 3, zur im Ausschuss gegenüber dem Initiativantrag abgeänderten Neufassung des Artikel 21, B-VG, soweit sie auf die frühere Rechtslage Bezug nehmen). Artikel 21, Absatz 4, B-VG (alte Fassung) gebot im Fall des Dienstwechsels aber weder die im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erlangte Definitivstellung noch die (letzte gültige) Dienstbeurteilungen (Leistungsfeststellung) aus dem früheren Dienstverhältnis in das neue (öffentlich-rechtliche) Dienstverhältnis zu übernehmen. Es fehlt daher jede Grundlage für eine verfassungskonforme, die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 3, erster Satz zweiter Fall DGO Graz im Beschwerdefall ausschließende Auslegung.