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{'item': '2000/12/0008'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2004 Geschäftszahl2000/12/0008 RechtssatzZwar trifft es nach den Verwaltungsakten zu, dass die an der Beschlussfassung am

  1. November 1999 mitwirkenden Mitglieder der belangten Behörde (Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz) nur zum Teil mit jenen übereinstimmen, die bei der Anhörung in der Sitzung vom
  2. Juni 1999 anwesend waren. Die DGO Graz enthält aber keine Anordnung, die Derartiges ausdrücklich oder erkennbar untersagt, wie dies etwa dann zuträfe, wenn die Änderung der Besetzung zur Wiederholung des Verfahrens vor der belangten Behörde zu führen hätte. Dies kann auch nicht zwingend aus der im Verfahren vor der belangten Behörde in § 18 Abs. 7 DGO Graz vorgeschriebenen Anhörung abgeleitet werden, lässt sich doch dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass nur das in der Anhörung Vorgebrachte verwertet werden dürfte bzw. dass für diese Anhörung der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt (vgl. hingegen die für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen der §§ 118 und 119 DGO Graz in der Fassung LGBl. Nr. 37/
  3. So ordnet § 118 letzter Satz leg. cit. an, dass eine Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates (seit der Novelle LGBl. Nr. 65/2000: der Disziplinarkommission) geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind. § 119 Abs. 1 leg. cit. ordnet für das Disziplinarverfahren den Grundsatz der Unmittelbarkeit an, wenn die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was bei der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist).Zwar trifft es nach den Verwaltungsakten zu, dass die an der Beschlussfassung am
  4. November 1999 mitwirkenden Mitglieder der belangten Behörde (Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz) nur zum Teil mit jenen übereinstimmen, die bei der Anhörung in der Sitzung vom
  5. Juni 1999 anwesend waren. Die DGO Graz enthält aber keine Anordnung, die Derartiges ausdrücklich oder erkennbar untersagt, wie dies etwa dann zuträfe, wenn die Änderung der Besetzung zur Wiederholung des Verfahrens vor der belangten Behörde zu führen hätte. Dies kann auch nicht zwingend aus der im Verfahren vor der belangten Behörde in Paragraph 18, Absatz 7, DGO Graz vorgeschriebenen Anhörung abgeleitet werden, lässt sich doch dieser Bestimmung nicht entnehmen, dass nur das in der Anhörung Vorgebrachte verwertet werden dürfte bzw. dass für diese Anhörung der Unmittelbarkeitsgrundsatz gilt vergleiche hingegen die für das Disziplinarverfahren geltenden Bestimmungen der Paragraphen 118 und 119 DGO Graz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1989,. So ordnet Paragraph 118, letzter Satz leg. cit. an, dass eine Verhandlung zu wiederholen ist, wenn sich die Zusammensetzung des Senates (seit der Novelle LGBl. Nr. 65/2000: der Disziplinarkommission) geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind. Paragraph 119, Absatz eins, leg. cit. ordnet für das Disziplinarverfahren den Grundsatz der Unmittelbarkeit an, wenn die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen hat, was bei der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.