RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl2000/12/0013 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/12/0083 E 23. Juni 1999 RS 1 (hier: die Rechtmäßigkeit der Versetzung des Landeslehrers ist daher vom Landessschulrat und von der Landesregierung (die beide den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bestätigten) auf Grund der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Sach- und Rechtslage zu beurteilen; das schließt natürlich nicht aus, dass später hervorgekommene, nicht aber später entstandene Sachverhaltsmomente und erst recht Beweismittel zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes herangezogen werden könnten (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366); bei dieser Fallkonstellation liegt in der späteren Bestätigung der von der Dienstbehörde erster Instanz zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgesprochenen Versetzung durch die Berufungsbehörden auch keine unzulässige rückwirkende Versetzung; Hinweis E 23.6.1999, 97/12/0062 und E 23.6.1999, 99/12/0083) StammrechtssatzEin Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, ist seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach § 19 Abs 6 zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet daher in diesem Zusammenhang - jedenfalls - nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 07te Auflage, zu § 12 DVG in Rz 1068 Punkt 2 sowie E 26.5.1993, 92/12/0038). Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (hier: vor diesem Hintergrund ordnet der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer MIT WIRKSAMKEIT VOM TAGE DES ERHALTES DES BESCHEIDES versetzt sei, unmissverständlich die sofortige, dh ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung gegebene Verbindlichkeit an; im Ergebnis wurde somit die aufschiebende Wirkung im Sinn des § 19 Abs 6 LDG 1984 AUSGESCHLOSSEN, auch wenn die bescheiderlassende Behörde dies nicht mit den VERBA LEGALIA zum Ausdruck gebracht und auch in der Begründung ihres Bescheides nicht näher dargelegt hat, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gegeben waren).Ein Bescheid, mit dem die Versetzung eines Landeslehrers ausgesprochen wird, ist seinem Inhalt nach ein rechtsgestaltender Bescheid. Die nach Paragraph 19, Absatz 6, zweiter Satz erster Halbsatz LDG 1984 mit der Berufung gegen einen Versetzungsbescheid grundsätzlich verbundene aufschiebende Wirkung bedeutet daher in diesem Zusammenhang - jedenfalls - nicht bloß den Aufschub der Vollstreckbarkeit, sondern den Aufschub der Verbindlichkeit des Bescheides (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 07te Auflage, zu Paragraph 12, DVG in Rz 1068 Punkt 2 sowie E 26.5.1993, 92/12/0038). Das bedeutet aber umgekehrt, dass bei einem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung die Verbindlichkeit des Versetzungsbescheides bereits vor dem Eintritt seiner formellen Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) gegeben ist (hier: vor diesem Hintergrund ordnet der Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid, wonach der Beschwerdeführer MIT WIRKSAMKEIT VOM TAGE DES ERHALTES DES BESCHEIDES versetzt sei, unmissverständlich die sofortige, dh ab dem Zeitpunkt seiner Zustellung gegebene Verbindlichkeit an; im Ergebnis wurde somit die aufschiebende Wirkung im Sinn des Paragraph 19, Absatz 6, LDG 1984 AUSGESCHLOSSEN, auch wenn die bescheiderlassende Behörde dies nicht mit den VERBA LEGALIA zum Ausdruck gebracht und auch in der Begründung ihres Bescheides nicht näher dargelegt hat, warum die gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Anordnung gegeben waren). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.