RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl2000/12/0013 RechtssatzDie Frist in § 19 Abs 5 LDG 1984 ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0049, und E 24.1.1996, 95/12/0056, zur vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs 4 BDG 1979 idF vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl Nr 550). Eine Wiedereinsetzung nach § 71 AVG (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,7.Auflage, Rz 612) kommt daher an sich in Betracht. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 71 Abs 1 Z 1 AVG weiters voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher kommt bei Versäumung der Frist nach § 19 Abs 5 LDG 1984 wegen der damit verbundenen Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung zur Versetzung in Betracht. Die Frist nach § 19 Abs 5 LDG 1984 beginnt erst ab einer rechtswirksamen Zustellung (vgl dazu auch § 63 Abs 5 Satz 2 AVG, wonach die Berufungsfrist mit der an die Partei erfolgten ZUSTELLUNG der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, was nach herrschender Lehre und Judikatur die Rechtswirksamkeit der Zustellung voraussetzt; vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren,Die Frist in Paragraph 19, Absatz 5, LDG 1984 ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (Hinweis E 8.11.1995, 92/12/0049, und E 24.1.1996, 95/12/0056, zur vergleichbaren Rechtslage nach Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreform- Gesetz 1994, BGBl Nr 550). Eine Wiedereinsetzung nach Paragraph 71, AVG (Hinweis Walter/Mayer, Verwaltungsverfahren,7.Auflage, Rz 612) kommt daher an sich in Betracht. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG weiters voraus, dass der Wiedereinsetzungswerber durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erlitten hat. Ein solcher kommt bei Versäumung der Frist nach Paragraph 19, Absatz 5, LDG 1984 wegen der damit verbundenen Rechtsfolge der fiktiven Zustimmung zur Versetzung in Betracht. Die Frist nach Paragraph 19, Absatz 5, LDG 1984 beginnt erst ab einer rechtswirksamen Zustellung vergleiche dazu auch Paragraph 63, Absatz 5, Satz 2 AVG, wonach die Berufungsfrist mit der an die Partei erfolgten ZUSTELLUNG der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides beginnt, was nach herrschender Lehre und Judikatur die Rechtswirksamkeit der Zustellung voraussetzt; vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, I.Band, FN 19 zu § 63 AVG) des Verständigungsschreibens zu laufen. § 19 Abs 5 LDG 1984 knüpft nämlich offenkundig an das ZustG an, das die Wirkung einer Zustellung (vgl dazu insbesondere die Sanierungsregel des § 7 ZustG) eines behördlichen Schriftstückes (vgl dazu näher § 1 ZustG), worunter nicht bloß Bescheide zu verstehen sind, nur bei Einhaltung der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eintreten lässt.2. Auflage, römisch eins.Band, FN 19 zu Paragraph 63, AVG) des Verständigungsschreibens zu laufen. Paragraph 19, Absatz 5, LDG 1984 knüpft nämlich offenkundig an das ZustG an, das die Wirkung einer Zustellung vergleiche dazu insbesondere die Sanierungsregel des Paragraph 7, ZustG) eines behördlichen Schriftstückes vergleiche dazu näher Paragraph eins, ZustG), worunter nicht bloß Bescheide zu verstehen sind, nur bei Einhaltung der im Gesetz aufgestellten Voraussetzungen eintreten lässt. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0146
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.