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{'item': '2000/12/0023'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl2000/12/0023 RechtssatzZum Anspruch auf Versorgungsbezug nach § 19 PG, insbesondere zum Verhältnis zwischen Abs 1 und Abs 6 der genannten Bestimmung, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.9.1997, 95/12/0151, ausgeführt, dass die Begründung des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss nach § 19 Abs 1 PG davon abhängig ist, dass die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Bestimmung genannten Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach § 19 Abs 6 PG für die Bemessung eines nach § 19 Abs 1 PG entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Abs 6 genannten Formen aus den dort bestimmten Gründen erfolgen. Aus Abs 6 kann nicht geschlossen werden, dass (für den Ruhegenuss relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine bestimmte Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insbesondere aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss an bestimmte Formerfordernisse nach Abs 1 gebunden ist, dann muss zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse gebunden sein.Zum Anspruch auf Versorgungsbezug nach Paragraph 19, PG, insbesondere zum Verhältnis zwischen Absatz eins und Absatz 6, der genannten Bestimmung, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.9.1997, 95/12/0151, ausgeführt, dass die Begründung des Anspruches des früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuss nach Paragraph 19, Absatz eins, PG davon abhängig ist, dass die erstmalige Festsetzung oder Vereinbarung der Unterhaltsleistungen in einer in dieser Bestimmung genannten Form erfolgt. Erhöhungen der Unterhaltsleistungen im letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten sind nach Paragraph 19, Absatz 6, PG für die Bemessung eines nach Paragraph 19, Absatz eins, PG entstandenen Versorgungsgenusses nur dann relevant, wenn diese Erhöhungen unter Einhaltung der im Absatz 6, genannten Formen aus den dort bestimmten Gründen erfolgen. Aus Absatz 6, kann nicht geschlossen werden, dass (für den Ruhegenuss relevante) Erhöhungen, die vor dem letzten Lebensjahr des Beamten erfolgt sind, an keine bestimmte Form gebunden sein müssen. Wenn schon - insbesondere aus Gründen der Beweissicherung - der Anspruch auf einen Versorgungsgenuss an bestimmte Formerfordernisse nach Absatz eins, gebunden ist, dann muss zweifellos auch jede Erhöhung der Unterhaltsleistung, um für die Bemessung des Versorgungsbezuges relevant zu sein, an die gleichen Formerfordernisse gebunden sein. § 19 Abs 6 PG schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zu Lasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe.Paragraph 19, Absatz 6, PG schafft demnach nicht neue Formerfordernisse für die Unterhaltserhöhungen, sondern bindet diese, um Manipulationen zu Lasten des den Pensionsaufwand tragenden Staates im letzten Lebensjahr des Beamten hintanzuhalten, dazu noch an bestimmte Gründe.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.