RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.02.2000 Geschäftszahl2000/12/0023 RechtssatzSowohl § 19 Abs 1 als auch Abs 6 PG knüpfen an das Vorliegen eines gerichtlichen Urteiles - nur ein solcher Titel steht im Beschwerdefall dem geschiedenen früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten zu -, das über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zwischen den früheren Ehegatten abspricht, an und verleihen ihm Rechtswirkungen für den zwischen dem Bund und dem früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten bestehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch. Bei dieser vom Gesetzgeber im § 19 Abs 1 und Abs 6 PG bezüglich der gerichtlichen Urteile gewählten Technik der Tatbestandswirkung ist es den Pensionsbehörden auch verwehrt, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, über die Gerichte zu entscheiden haben, selbstständig zu beurteilen und daraus für das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 38 AVG. Auch aus dem PG lässt sich keine Verpflichtung zur Unterbrechung des pensionsbehördlichen Verfahrens für den Fall der gleichzeitigen Gerichtsanhängigkeit von Unterhaltsstreitigkeiten ableiten (Hinweis E 18.1.1988, 86/12/0071, 0072). Eine rechtskräftige Entscheidung über die Klage des früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten auf Unterhaltserhöhung zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides gemäß § 19 PG, der über die Höhe des Versorgungsgenusses abspricht, kann in sinngemäßer Anwendung des § 69 Abs 1 Z 3 AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren betreffend den Versorgungsbezug bilden (Hinweis E 29.9.1993, 92/12/0107, ergangen zu § 12 Abs 3 GehG).Sowohl Paragraph 19, Absatz eins, als auch Absatz 6, PG knüpfen an das Vorliegen eines gerichtlichen Urteiles - nur ein solcher Titel steht im Beschwerdefall dem geschiedenen früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten zu -, das über den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch zwischen den früheren Ehegatten abspricht, an und verleihen ihm Rechtswirkungen für den zwischen dem Bund und dem früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten bestehenden öffentlich-rechtlichen Versorgungsanspruch. Bei dieser vom Gesetzgeber im Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 6, PG bezüglich der gerichtlichen Urteile gewählten Technik der Tatbestandswirkung ist es den Pensionsbehörden auch verwehrt, zivilrechtliche Unterhaltsansprüche, über die Gerichte zu entscheiden haben, selbstständig zu beurteilen und daraus für das öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnis Schlussfolgerungen zu ziehen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 38, AVG. Auch aus dem PG lässt sich keine Verpflichtung zur Unterbrechung des pensionsbehördlichen Verfahrens für den Fall der gleichzeitigen Gerichtsanhängigkeit von Unterhaltsstreitigkeiten ableiten (Hinweis E 18.1.1988, 86/12/0071, 0072). Eine rechtskräftige Entscheidung über die Klage des früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten auf Unterhaltserhöhung zu einem Zeitpunkt nach Erlassung des Bescheides gemäß Paragraph 19, PG, der über die Höhe des Versorgungsgenusses abspricht, kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 3, AVG einen Wiederaufnahmegrund für das Verfahren betreffend den Versorgungsbezug bilden (Hinweis E 29.9.1993, 92/12/0107, ergangen zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG).
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.