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{'item': '2000/12/0028'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.05.2000 Geschäftszahl2000/12/0028 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 14 BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0307, zur Rechtslage vor der 1.Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl I Nr 123/1998). An der Heranziehung anderer Beweismittel als ärztlicher Sachverständigengutachten hat § 14 Abs 4 BDG 1979 in der Fassung der 1.Dienstrechts-Novelle 1998 nichts geändert, wird doch die zwingende Einschaltung des Bundespensionsamtes nur angeordnet, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs 1 oder 3 von der Beantwortung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar in diesen Bereichen ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung dieser Fragen sichergestellt werden soll. Diese Formulierung lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit so wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des in § 14 Abs 4 BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist (allenfalls eingeschränkt auf die den medizinischen bzw berufskundlichen Bereich bloß ergänzende Argumentation) eine Befassung des Bundespensionsamtes nicht erforderlich.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 14, BDG 1979 ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Die Beurteilung obliegt der Dienstbehörde insbesondere auf Grund von ärztlichen Sachverständigengutachten. Der Schluss auf die Dienstfähigkeit ist aber nicht nur auf Grund ärztlicher Feststellungen, sondern - insbesondere bei habituellen Charaktereigenschaften bzw bestimmten offenkundigen geistigen Mängeln - auch aus der Art der Dienstleistung selbst zulässig (Hinweis E 26.2.1997, 96/12/0307, zur Rechtslage vor der 1.Dienstrechts-Novelle 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998,). An der Heranziehung anderer Beweismittel als ärztlicher Sachverständigengutachten hat Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 in der Fassung der 1.Dienstrechts-Novelle 1998 nichts geändert, wird doch die zwingende Einschaltung des Bundespensionsamtes nur angeordnet, soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 3 von der Beantwortung einer Frage abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fällt, womit offenbar in diesen Bereichen ein einheitliches Niveau bei der Beurteilung dieser Fragen sichergestellt werden soll. Diese Formulierung lässt es aber zu, dass die Dienstunfähigkeit so wie bisher unter Umständen auch allein oder in Verbindung mit medizinischem bzw berufskundlichem Fachwissen unter Berücksichtigung sonstiger Tatsachen zu klären ist, deren Beurteilung nicht mit Hilfe des in Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 angesprochenen Fachwissens zu erfolgen hat. In diesen Fällen ist (allenfalls eingeschränkt auf die den medizinischen bzw berufskundlichen Bereich bloß ergänzende Argumentation) eine Befassung des Bundespensionsamtes nicht erforderlich.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.