← Österreich

{'item': '2000/12/0035'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.09.2003 Geschäftszahl2000/12/0035 RechtssatzBei den ausländischen Studiengebühren des Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten handelt es sich ihrer Art nach, also typologisch, und unter dem Gesichtspunkt der Kausalität um solche im Sinn des § 21 Abs. 1 Z. 3 GehG

  1. Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt nach § 21 Abs. 3 leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte diesen Kostenbelastungen entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).Bei den ausländischen Studiengebühren des Kindes eines im Ausland verwendeten Beamten handelt es sich ihrer Art nach, also typologisch, und unter dem Gesichtspunkt der Kausalität um solche im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, GehG
  3. Das bedeutet aber für sich allein noch nicht, dass diese Kosten jedenfalls zur angestrebten höheren Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses zu führen hätten, mit anderen Worten, dass sie schon deshalb, weil sie anfielen, letztlich zur Gänze vom Bund als öffentlich-rechtlichem Dienstgeber zu tragen wären. Es geht nicht darum, in die Beurteilung des Beschwerdeführers einzugreifen, welche Maßnahmen er für die zweckmäßigsten hielt und welcher Aufwand hiefür angemessen erscheint; vielmehr steht auch bei der Bemessung dieses Zuschusses in Frage, ob er diesen Aufwand aus eigenem zu tragen hat oder ihn (ganz oder zum Teil) auf den öffentlich-rechtlichen Dienstgeber überwälzen kann. Eine solche Überwälzung kommt nach Paragraph 21, Absatz 3, leg. cit. nur insoweit in Betracht, als sie der Billigkeit entspricht, wobei die Beurteilung aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auch auf die übrigen in dieser Gesetzesstelle umschriebenen Bemessungsparameter vorzunehmen ist. Es wird eher der Billigkeit entsprechen, derartige Kosten zu berücksichtigen, das heißt, sie werden umso mehr geeignet sein, eine höhere Bemessung dieses Zuschusses zu bewirken, je weniger sich der Beamte diesen Kostenbelastungen entziehen konnte. Zu unterstreichen ist, dass es stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. Februar 1999, Zl. 98/12/0114).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.