RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0042 RechtssatzZur Frage der Gleichwertigkeit (§ 67 Abs. 4 lit. b DP/Stmk.) hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- März 1977, 1011/74, VwSlg. 9279 A/1977, ausgeführt, dass unter einer Verwendung im Sinne des § 67 DP jede Art von Tätigkeit zu verstehen sei, die der Beamte im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringen habe. Wenn von einer Funktion die Rede sei, so werde hiebei die Position betont, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnehme. Da der Gesetzgeber die Abberufung einer Versetzung gleichhalte, wenn dem Beamten eine neue Verwendung zugewiesen werde und eine der Voraussetzungen der lit. a bis c des § 67 Abs. 4 DP vorliege oder wenn ihm eine neue Verwendung gleichzeitig nicht zugewiesen werde, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Abberufung unter den genannten Voraussetzungen dann nicht einer Versetzung gleich zu halten, wenn sie unter Beibehaltung einer Restverwendung erfolge, ohne dass eine neue Verwendung zugewiesen werde. In § 67 Abs. 4 DP sei daher jede Verwendung, die dem Beschwerdeführer nach der Abberufung verbleibe, als neue Verwendung anzusehen. Die Beendigung einer nicht bloß vorläufigen (vorübergehenden) Ausübung einer höheren Verwendung als Vertreter des Behördenleiters sei nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einer Versetzung gleich zu halten, wenn eine der Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 DP vorliege. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aufgestellten Rechtssätzen folgerte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- März 1981, 3374/78, VwSlg. 10402 A/1981, dass auch die Abberufung eines Stellvertreters eines Abteilungsleiters eine Versetzung nach § 67 Abs. 4 darstelle. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Wegfall einer höherwertigen Vertretungsfunktion eine der früheren Verwendung nicht mehr gleichwertige Verwendung gegeben.Zur Frage der Gleichwertigkeit (Paragraph 67, Absatz 4, Litera b, DP/Stmk.) hat der Verwaltungsgerichtshof in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- März 1977, 1011/74, VwSlg. 9279 A/1977, ausgeführt, dass unter einer Verwendung im Sinne des Paragraph 67, DP jede Art von Tätigkeit zu verstehen sei, die der Beamte im unmittelbaren Zusammenhang mit seinem Dienstposten zu erbringen habe. Wenn von einer Funktion die Rede sei, so werde hiebei die Position betont, die der Beamte in der Bundesverwaltung einnehme. Da der Gesetzgeber die Abberufung einer Versetzung gleichhalte, wenn dem Beamten eine neue Verwendung zugewiesen werde und eine der Voraussetzungen der Litera a bis c des Paragraph 67, Absatz 4, DP vorliege oder wenn ihm eine neue Verwendung gleichzeitig nicht zugewiesen werde, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, eine Abberufung unter den genannten Voraussetzungen dann nicht einer Versetzung gleich zu halten, wenn sie unter Beibehaltung einer Restverwendung erfolge, ohne dass eine neue Verwendung zugewiesen werde. In Paragraph 67, Absatz 4, DP sei daher jede Verwendung, die dem Beschwerdeführer nach der Abberufung verbleibe, als neue Verwendung anzusehen. Die Beendigung einer nicht bloß vorläufigen (vorübergehenden) Ausübung einer höheren Verwendung als Vertreter des Behördenleiters sei nach diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes einer Versetzung gleich zu halten, wenn eine der Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz 4, DP vorliege. Aus den vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aufgestellten Rechtssätzen folgerte der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- März 1981, 3374/78, VwSlg. 10402 A/1981, dass auch die Abberufung eines Stellvertreters eines Abteilungsleiters eine Versetzung nach Paragraph 67, Absatz 4, darstelle. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes sei bei Wegfall einer höherwertigen Vertretungsfunktion eine der früheren Verwendung nicht mehr gleichwertige Verwendung gegeben.