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{'item': '2000/12/0045'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2000 Geschäftszahl2000/12/0045 RechtssatzIm Beschwerdefall ist auch zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsnatur der angefochtenen Erledigung in Bezug auf die Behördeneigenschaft der "belangten Behörde" (des Akademischen Senates der Universität Wien, eines ehemaligen Kollegialorganes) maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom

  1. November 1967, 323/66 = VwSlg 7227 A/1967, ausgeführt, dass die Zuständigkeit der in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO als Berufungsbehörde eingeschrittenen Wiener Landesregierung (Beschlussfassung und Bescheiddatum vor dem
  2. Jänner 1965, Zustellung aber nach dem
  3. Jänner 1965) wegen der Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides an Hand der neuen ab
  4. Jänner 1965 geltenden Rechtslage zu prüfen und daher die Frage zu klären ist, ob das Verwaltungsstrafrecht in Bausachen eine Angelegenheit des eigenen (örtliche Baupolizei) oder übertragenen Wirkungsbereiches (mit Instanzenzug zu den staatlichen Behörden) ist. Er hat in diesem Zusammenhang nach neuerlicher Prüfung ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Gesetz in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zumisst, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischen und Kollegialorganen unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen war. Wenn dies bereits für die Zuständigkeitsprüfung gilt, muss dies umso mehr für die Frage gelten, zu welchem Zeitpunkt die Behördeneigenschaft als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein muss. Jedenfalls in dieser Beziehung fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Behandlung von monokratischen und Kollegialorganen. Das führt dazu, dass im Beschwerdefall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung die Behörde "Akademischer Senat der Universität Wien" nicht mehr bestand. Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung nach § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.Im Beschwerdefall ist auch zu prüfen, welcher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtsnatur der angefochtenen Erledigung in Bezug auf die Behördeneigenschaft der "belangten Behörde" (des Akademischen Senates der Universität Wien, eines ehemaligen Kollegialorganes) maßgebend ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
  5. November 1967, 323/66 = VwSlg 7227 A/1967, ausgeführt, dass die Zuständigkeit der in einer Verwaltungsstrafsache nach der BauO als Berufungsbehörde eingeschrittenen Wiener Landesregierung (Beschlussfassung und Bescheiddatum vor dem
  6. Jänner 1965, Zustellung aber nach dem
  7. Jänner 1965) wegen der Maßgeblichkeit der Zustellung bzw. Verkündung für die rechtliche Existenz eines Bescheides an Hand der neuen ab
  8. Jänner 1965 geltenden Rechtslage zu prüfen und daher die Frage zu klären ist, ob das Verwaltungsstrafrecht in Bausachen eine Angelegenheit des eigenen (örtliche Baupolizei) oder übertragenen Wirkungsbereiches (mit Instanzenzug zu den staatlichen Behörden) ist. Er hat in diesem Zusammenhang nach neuerlicher Prüfung ausdrücklich an seiner Rechtsprechung festgehalten, dass das Gesetz in keiner Vorschrift dem Zeitpunkt der Willensbildung oder der Unterschrift durch den Genehmigenden die Bedeutung zumisst, dass damit ein Stichtag der Rechtslage fixiert würde, ohne dass er zwischen monokratischen und Kollegialorganen unterschieden hätte, obwohl der angefochtene Bescheid einer Kollegialbehörde zuzurechnen war. Wenn dies bereits für die Zuständigkeitsprüfung gilt, muss dies umso mehr für die Frage gelten, zu welchem Zeitpunkt die Behördeneigenschaft als ein Mindesterfordernis für das Vorliegen eines Bescheides gegeben sein muss. Jedenfalls in dieser Beziehung fehlt jeglicher Anhaltspunkt für eine unterschiedliche Behandlung von monokratischen und Kollegialorganen. Das führt dazu, dass im Beschwerdefall kein Bescheid einer Verwaltungsbehörde vorliegt, weil im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Erledigung die Behörde "Akademischer Senat der Universität Wien" nicht mehr bestand. Aus diesen Gründen war die vorliegende Beschwerde mangels Vorliegens einer Prozessvoraussetzung nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.