RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl2000/12/0047 RechtssatzDer Gesetzgeber hat in § 74 Abs. 3 erster Satz RDG die dienstlichen Erfordernisse durch Verwendung des Adjektivs "zwingend" dahin gehend eingeschränkt, dass nur schwer wiegende, die Behörde zu einer bestimmten Vorgangsweise nötigende dienstliche Erfordernisse, also wesentliche Aspekte im Bereich des Dienstbetriebes, eine Entscheidung im Ermessensbereich ausschließen. Unter dienstlichen Erfordernissen sind demnach Notwendigkeiten im Rahmen des Dienstbetriebes zu verstehen, die dann als "zwingend" zu werten sind, wenn dem Dienstgeber keine oder keine sinnvoll zumutbare Alternative offen steht. Das "Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse" hätte daher der Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage unter Berücksichtigung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bedurft. Der generelle Hinweis auf die durch Krankheit bzw. Erholungsurlaub des Beschwerdeführers gegebenen Dienstabwesenheiten genügen jedenfalls nicht, um das vom Gesetzgeber für eine Entscheidung im gebundenen Bereich geforderte Entgegenstehen von ZWINGENDEN dienstlichen Erfordernissen annehmen zu können. Die dem Beschwerdeführer offen stehende und von ihm auch letztlich genützte Möglichkeit, Erholungsurlaub für die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung ("Synode A.B./Generalsynode" der Evangelischen Kirche in Österreich) in Anspruch zu nehmen, kann nicht als zwingendes DIENSTLICHES ERFORDERNIS im Sinne der vorstehenden Überlegungen gewertet werden. Eine drohende Gefährdung des Dienstfriedens ist zwar grundsätzlich geeignet, ein der Gewährung von Sonderurlaub entgegen stehendes zwingendes dienstliches Erfordernis zu begründen, doch fehlt es für die Annahme, eine solche Gefährdung sei im vorliegenden Fall bei Gewährung des beantragten Sonderurlaubs zu befürchten, an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen.Der Gesetzgeber hat in Paragraph 74, Absatz 3, erster Satz RDG die dienstlichen Erfordernisse durch Verwendung des Adjektivs "zwingend" dahin gehend eingeschränkt, dass nur schwer wiegende, die Behörde zu einer bestimmten Vorgangsweise nötigende dienstliche Erfordernisse, also wesentliche Aspekte im Bereich des Dienstbetriebes, eine Entscheidung im Ermessensbereich ausschließen. Unter dienstlichen Erfordernissen sind demnach Notwendigkeiten im Rahmen des Dienstbetriebes zu verstehen, die dann als "zwingend" zu werten sind, wenn dem Dienstgeber keine oder keine sinnvoll zumutbare Alternative offen steht. Das "Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse" hätte daher der Auseinandersetzung mit der konkreten Sachlage unter Berücksichtigung der dienstlichen Aufgaben des Beschwerdeführers bedurft. Der generelle Hinweis auf die durch Krankheit bzw. Erholungsurlaub des Beschwerdeführers gegebenen Dienstabwesenheiten genügen jedenfalls nicht, um das vom Gesetzgeber für eine Entscheidung im gebundenen Bereich geforderte Entgegenstehen von ZWINGENDEN dienstlichen Erfordernissen annehmen zu können. Die dem Beschwerdeführer offen stehende und von ihm auch letztlich genützte Möglichkeit, Erholungsurlaub für die Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung ("Synode A.B./Generalsynode" der Evangelischen Kirche in Österreich) in Anspruch zu nehmen, kann nicht als zwingendes DIENSTLICHES ERFORDERNIS im Sinne der vorstehenden Überlegungen gewertet werden. Eine drohende Gefährdung des Dienstfriedens ist zwar grundsätzlich geeignet, ein der Gewährung von Sonderurlaub entgegen stehendes zwingendes dienstliches Erfordernis zu begründen, doch fehlt es für die Annahme, eine solche Gefährdung sei im vorliegenden Fall bei Gewährung des beantragten Sonderurlaubs zu befürchten, an jeglichen Sachverhaltsfeststellungen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.