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{'item': '2000/12/0051'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2005 Geschäftszahl2000/12/0051 RechtssatzBloß aus der Nennung eines Beispiels für das Vorliegen des "Erschleichens" in § 68 UniStG 1997 kann nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser Begriff einen engeren Inhalt hat als der z.B. in § 69 Abs. 1 Z 1 AVG verwendete Begriff. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmungen (§ 37 AHStG) ausgesprochen, dass der Begriff des Erschleichens auch dann gegeben ist, wenn wesentliche Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen wurden (vgl. die zu dieser Bestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse vom

  1. März 1982, Zlen. 81/07/0230, 0231, VwSlg NF 10670 A/1982, sowie vom
  2. Juni 1996, Zl. 93/12/0241). Er ist dabei erkennbar von einem allgemeinen Begriffsverständnis ausgegangen, das unter Erschleichen das vorsätzliche Verhalten einer Partei im Zuge eines Verfahrens, das darauf gerichtet ist, einen günstigen Bescheid, zu erlangen, versteht, wie es u.a. auch den Verfahrensgesetzen bei der Normierung der Wiederaufnahmetatbestände zu Grunde liegt. Der Wortlaut des § 68 UniStG 1997 stimmt - soweit hier von Interesse - mit dem des § 37 AHStG vollkommen überein. Dazu kommt, dass auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997, 588 Blg NR XX.GP, auf Seite 96 zu § 68 ausführen, dass die Bestimmung hinsichtlich des Widerrufs der bisherigen Rechtslage entspreche. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Auslegung der Vorgängerbestimmung durch den Verwaltungsgerichthof aus Anlass der Neuregelung einen davon abweichenden (engeren) Inhalt des Begriffes "Erschleichen" festlegen wollen, hätte er dies im UniStG 1997 entsprechend zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist auch das zu § 68 UniStG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom
  3. Juli 2004, Zl. 2004/10/0021, davon ausgegangen, dass dieser Bestimmung das Begriffsverständnis des § 69 (Abs. 1 Z. 1) AVG zu Grunde liegt.Bloß aus der Nennung eines Beispiels für das Vorliegen des "Erschleichens" in Paragraph 68, UniStG 1997 kann nicht zwingend geschlossen werden, dass dieser Begriff einen engeren Inhalt hat als der z.B. in Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG verwendete Begriff. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmungen (Paragraph 37, AHStG) ausgesprochen, dass der Begriff des Erschleichens auch dann gegeben ist, wenn wesentliche Umstände in Irreführungsabsicht verschwiegen wurden vergleiche die zu dieser Bestimmung ergangenen hg. Erkenntnisse vom
  4. März 1982, Zlen. 81/07/0230, 0231, VwSlg NF 10670 A/1982, sowie vom
  5. Juni 1996, Zl. 93/12/0241). Er ist dabei erkennbar von einem allgemeinen Begriffsverständnis ausgegangen, das unter Erschleichen das vorsätzliche Verhalten einer Partei im Zuge eines Verfahrens, das darauf gerichtet ist, einen günstigen Bescheid, zu erlangen, versteht, wie es u.a. auch den Verfahrensgesetzen bei der Normierung der Wiederaufnahmetatbestände zu Grunde liegt. Der Wortlaut des Paragraph 68, UniStG 1997 stimmt - soweit hier von Interesse - mit dem des Paragraph 37, AHStG vollkommen überein. Dazu kommt, dass auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum UniStG 1997, 588 Blg NR römisch zwanzig.GP, auf Seite 96 zu Paragraph 68, ausführen, dass die Bestimmung hinsichtlich des Widerrufs der bisherigen Rechtslage entspreche. Hätte der Gesetzgeber in Kenntnis der Auslegung der Vorgängerbestimmung durch den Verwaltungsgerichthof aus Anlass der Neuregelung einen davon abweichenden (engeren) Inhalt des Begriffes "Erschleichen" festlegen wollen, hätte er dies im UniStG 1997 entsprechend zum Ausdruck gebracht. Im Übrigen ist auch das zu Paragraph 68, UniStG 1997 ergangene hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 2004, Zl. 2004/10/0021, davon ausgegangen, dass dieser Bestimmung das Begriffsverständnis des Paragraph 69, (Absatz eins, Ziffer eins,) AVG zu Grunde liegt.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.