RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum08.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0053 RechtssatzDie Zulassung zu einer anderen Studienrichtung (vgl. dazu auch § 29 Abs. 1 Z. 1 UniStG sowie die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, BGBl. II Nr. 245, insbesondere deren § 3) ist (bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums) auch im Sinne des StudFG 1992 ein Studienwechsel. In diesem Sinn führen auch die EB zur RV zur Stammfassung zu § 13 StudFG 1992 aus, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Eine solche Änderung liegt jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall - anstelle der Kombination von zwei Studienrichtungen eine (kombinationspflichtige) Studienrichtung mit Fächern im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kombiniert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob (auch) nach dem StudFG 1992 ein Studienwechsel vorliegt, kommt es also auf einen inhaltlichen Vergleich des Vorstudiums (hier: Kombination zweier Studienrichtungen) mit dem "neuen "Studium (hier:Die Zulassung zu einer anderen Studienrichtung vergleiche dazu auch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, UniStG sowie die Universitäts-Studienevidenzverordnung 1997, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 245, insbesondere deren Paragraph 3,) ist (bei Nichtfortsetzung des bisher betriebenen Studiums) auch im Sinne des StudFG 1992 ein Studienwechsel. In diesem Sinn führen auch die EB zur Regierungsvorlage zur Stammfassung zu Paragraph 13, StudFG 1992 aus, dass jede Änderung einer der kombinationspflichtigen Studienrichtungen einen Studienwechsel darstellt. Eine solche Änderung liegt jedenfalls vor, wenn - wie im Beschwerdefall - anstelle der Kombination von zwei Studienrichtungen eine (kombinationspflichtige) Studienrichtung mit Fächern im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen kombiniert wird. Zur Beurteilung der Frage, ob (auch) nach dem StudFG 1992 ein Studienwechsel vorliegt, kommt es also auf einen inhaltlichen Vergleich des Vorstudiums (hier: Kombination zweier Studienrichtungen) mit dem "neuen "Studium (hier: Fächerkombination im Sinne des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die geistes- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen) an Hand der studienrechtlichen Vorschriften nicht an. Aus ihrem Einwand betreffend die inhaltliche Verwandtschaft des Vorstudiums mit dem nunmehr von ihr betriebenen Studium kann daher die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, dass § 50 Abs. 2 Z. 3 StudFG 1992 in ihrem Fall nicht anzuwenden sei.Fächerkombination im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die geistes- und naturwissenschaftlichen Studienrichtungen) an Hand der studienrechtlichen Vorschriften nicht an. Aus ihrem Einwand betreffend die inhaltliche Verwandtschaft des Vorstudiums mit dem nunmehr von ihr betriebenen Studium kann daher die Beschwerdeführerin nichts für ihren Standpunkt gewinnen, dass Paragraph 50, Absatz 2, Ziffer 3, StudFG 1992 in ihrem Fall nicht anzuwenden sei.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.