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{'item': '2000/12/0058'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.02.2002 Geschäftszahl2000/12/0058 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 98/12/0489 E 17. August 2000 RS 4 (hier: nur die ersten beiden Sätze) StammrechtssatzBei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach § 4 Abs 4 Z 3 PG ausüben zu können - maßgebender Zeitpunkt ist für diese Beurteilung gleichfalls der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung -, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 nicht mehr entscheidend waren, weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren gar keine Veranlassung hatte (so schon das E 24.5.2000, 99/12/0245). Darunter fällt auch der Fall, dass ein Leidenszustand zwar im Ruhestandsversetzungsverfahren festgestellt wurde, die damit verbundenen Beeinträchtigungen in diesem Verfahren aber nicht weiter untersucht wurden, weil ihm wegen einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung in Bezug auf die Dienstunfähigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde. Dagegen kann sich - bei Bejahung der Dienstunfähigkeit - der Beamte, der mit seiner Ruhestandsversetzung an sich einverstanden ist, weder im Ruhestandsversetzungsverfahren noch gegen den die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheid rechtlich zur Wehr setzen, weil er bei Zutreffen der Beurteilung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit in diesem Verfahren kein Recht darauf hat, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf RICHTIGE BEGRÜNDUNG, sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte).Bei der Beurteilung der Fähigkeit, einen regelmäßigen Erwerb nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG ausüben zu können - maßgebender Zeitpunkt ist für diese Beurteilung gleichfalls der Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung -, können auch medizinische Aspekte maßgebend sein, die für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit nach Paragraph 14, Absatz eins und 3 BDG 1979 nicht mehr entscheidend waren, weil deren Erhebung beispielsweise für die Frage der Dienstunfähigkeit gar nicht notwendig war und für deren Geltendmachung der Beamte daher im Ruhestandsversetzungsverfahren gar keine Veranlassung hatte (so schon das E 24.5.2000, 99/12/0245). Darunter fällt auch der Fall, dass ein Leidenszustand zwar im Ruhestandsversetzungsverfahren festgestellt wurde, die damit verbundenen Beeinträchtigungen in diesem Verfahren aber nicht weiter untersucht wurden, weil ihm wegen einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung in Bezug auf die Dienstunfähigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung beigemessen wurde. Dagegen kann sich - bei Bejahung der Dienstunfähigkeit - der Beamte, der mit seiner Ruhestandsversetzung an sich einverstanden ist, weder im Ruhestandsversetzungsverfahren noch gegen den die Ruhestandsversetzung verfügenden Bescheid rechtlich zur Wehr setzen, weil er bei Zutreffen der Beurteilung des Vorliegens der Dienstunfähigkeit in diesem Verfahren kein Recht darauf hat, dass alle Leidenszustände mit einer der Wirklichkeit entsprechenden Gewichtung erhoben werden (kein Recht auf RICHTIGE BEGRÜNDUNG, sofern nur im Ergebnis die festgestellte Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 zu Recht angenommen werden konnte).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.