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{'item': '2000/12/0071'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.09.2002 Geschäftszahl2000/12/0071 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0033 E

  1. Dezember 2000 RS 1 (hier betreffend Auslandsaufenthaltszuschuss; hier: ohne letzten Satz) Stammrechtssatz§ 21 GehG 1956 sieht nur eine Auslandsverwendungszulage vor und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander (was im Übrigen gleichermaßen für den Auslandsaufenthaltszuschuss gilt - Hinweis E 16.12.1998, Zl. 93/12/0049). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein. Eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente wäre unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste. Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls erst dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte (Hinweis E
  2. 2000, Zl. 2000/12/0241, mwN). Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos erfolgt, könnte sich der Beamte durch die Zurückweisung seines Begehrens (auf Bemessung eines "Ehegattenzuschlages") nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert) nicht im Wege stünde (Hinweis E 18.10.2000, Zl. 2000/12/0241).Paragraph 21, GehG 1956 sieht nur eine Auslandsverwendungszulage vor und nicht mehrere derartige Zulagen nebeneinander (was im Übrigen gleichermaßen für den Auslandsaufenthaltszuschuss gilt - Hinweis E 16.12.1998, Zl. 93/12/0049). Dieser Anspruch hat demnach nach dem Gesetz Gegenstand eines einheitlichen Abspruches unter Berücksichtigung der einzelnen für die Bemessung maßgebenden Komponenten zu sein. Eine gesonderte bescheidmäßige Absprache bloß über eine Teilkomponente wäre unzulässig, was letztlich zur Zurückweisung eines entsprechenden Begehrens führen müsste. Allerdings trifft die Dienstbehörde diesbezüglich dem Beamten gegenüber eine Anleitungspflicht, das heißt, die Dienstbehörde ist (dies vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles) verpflichtet, dem Beamten diese Rechtsauffassung mitzuteilen, und hat ihm Gelegenheit zu geben, den Antrag zu modifizieren. Eine Zurückweisung des Antrages käme diesfalls erst dann in Betracht, wenn der Beamte dessen ungeachtet weiterhin auf dem unzulässigen Antrag beharrte (Hinweis E
  3. 2000, Zl. 2000/12/0241, mwN). Wäre eine entsprechende Anleitung erfolglos erfolgt, könnte sich der Beamte durch die Zurückweisung seines Begehrens (auf Bemessung eines "Ehegattenzuschlages") nicht als beschwert erachten, zumal eine solche Zurückweisung aus formellen Gründen einer Berücksichtigung solcher Kosten bei einer Gesamtbemessung (die Problematik einer Verjährung einmal ausgeklammert) nicht im Wege stünde (Hinweis E 18.10.2000, Zl. 2000/12/0241).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.