RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.06.2002 Geschäftszahl2000/12/0079 RechtssatzDer im § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (in der bis zur Neufassung des § 9 durch Art. 3 Z. 9 des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, am
- September 2000 geltenden Fassung; diese gilt allerdings noch für die im § 62j Abs. 2 leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 genannten Übergangsfälle) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit hat mit dem in § 4 Abs. 4 Z. 3 in Verbindung mit Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsunfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen, es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, mwN).Der im Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965 (in der bis zur Neufassung des Paragraph 9, durch Artikel 3, Ziffer 9, des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. römisch eins Nr. 86, am
- September 2000 geltenden Fassung; diese gilt allerdings noch für die im Paragraph 62 j, Absatz 2, leg. cit. in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001 genannten Übergangsfälle) verwendete Begriff der Erwerbsunfähigkeit hat mit dem in Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 insofern eine "gemeinsame" Wurzel, als Erwerbsunfähigkeit nach allgemeinem Sprachgebrauch bedeutet, in der Lage zu sein, durch eigene Arbeit einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt zu verdienen. Die Erwerbsfähigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abstrakt zu beurteilen, es ist daher nicht entscheidend, ob die in Frage kommenden Tätigkeiten am Arbeitsmarkt verfügbar sind oder nicht; es muss sich um eine Beschäftigung handeln, die grundsätzlich Gegenstand des allgemeinen Arbeitsmarktes ist. Sie setzt aber jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Hiebei ist weiters zu berücksichtigen, ob die Einsatzfähigkeit auch im Hinblick auf die üblichen Erfordernisse in der Arbeitswelt (zB Einhaltung der Arbeitszeit oder Fähigkeit zur Selbstorganisation) noch gegeben ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 2002, Zl. 2000/12/0058, mwN). (hier: berufskundliches Gutachten ergänzungsbedürftig; weitere Begründung im Erkenntnis).