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{'item': '2000/12/0080'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.12.2003 Geschäftszahl2000/12/0080 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2002/12/0240 E 26. Mai 2003 RS 1 (hier: ohne letzten Satz) StammrechtssatzEntscheidend für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 2 Stmk/GehG ist, ob die Beamtin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse (hier: Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C) erwartet werden kann. Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beamtin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 Stmk/GehG nämlich nicht in Betracht (Hinweis u.a. E 25.1.1995, 94/12/0215). Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann wären zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der höheren Dienstklasse (hier: Dienstklasse V der Verwendungsgruppe C) befunden haben (Hinweis u.a. E 20.9.1983, 82/12/0114, VwSlg 11147 A/1983). Aufbauend auf Feststellungen dieser Art wäre schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beamtin einen Dienst im Sinne des § 30a Abs. 1 Z. 2 Stmk/GehG verrichtet, zu treffen gewesen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - die wesentlichen Erhebungen und Feststellungen nicht getroffen hat.Entscheidend für die Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk/GehG ist, ob die Beamtin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten einer höheren Dienstklasse (hier: Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C) erwartet werden kann. Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beamtin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgend eines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk/GehG nämlich nicht in Betracht (Hinweis u.a. E 25.1.1995, 94/12/0215). Findet man Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann wären zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solch vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der höheren Dienstklasse (hier: Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe C) befunden haben (Hinweis u.a. E 20.9.1983, 82/12/0114, VwSlg 11147 A/1983). Aufbauend auf Feststellungen dieser Art wäre schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beamtin einen Dienst im Sinne des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk/GehG verrichtet, zu treffen gewesen. Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsauffassung - die wesentlichen Erhebungen und Feststellungen nicht getroffen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.