RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.03.2003 Geschäftszahl2000/12/0110 RechtssatzNach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleich wie § 67 Abs. 4 lit. a DP/Stmk 1974 lautenden Bestimmung des § 40 Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, BGBl. Nr. 550/1994, muss die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen (Hinweis E vom
- Mai 1996, 92/12/0275); vielmehr müsste die Laufbahnerwartung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein (Hinweis z.B. auf das E vom
- Oktober 1995, 92/12/0176, zum durch das oberösterreichische Landesbeamtengesetz rezipierten § 67 DP). Das Bestehen einer derart konkreten Laufbahnerwartung VOR der Verwendungsänderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Allein in der allgemeinen Befürchtung, für zukünftige Beförderungen nicht mehr in Frage zu kommen, liegt keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des § 67 Abs. 4 lit. a DP/Stmk
- Auch aus dem Scheitern einer Bewerbung nach der Verwendungsänderung folgt nicht, dass eine Laufbahnverschlechterung eingetreten ist, jedenfalls dann, wenn nicht - ausnahmsweise - feststeht, dass die Bewerbung ohne die Verwendungsänderung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gleich wie Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, DP/Stmk 1974 lautenden Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 in der Fassung vor dem Besoldungsreformgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,, muss die zu erwartende Laufbahnverschlechterung, soll ihretwegen eine Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten sein, deren unmittelbare und mit Wahrscheinlichkeit zu gewärtigende Folge sein. Eine allenfalls mit einer Personalmaßnahme verbundene Verringerung der Hoffnungen auf zukünftige "Laufbahnaussichten" reicht nicht aus, die Verwendungsänderung zu einer qualifizierten zu machen (Hinweis E vom
- Mai 1996, 92/12/0275); vielmehr müsste die Laufbahnerwartung bereits in den Bereich der konkreten Möglichkeiten gerückt sein oder aber eine Verschlechterung in der Vorrückung eingetreten sein (Hinweis z.B. auf das E vom
- Oktober 1995, 92/12/0176, zum durch das oberösterreichische Landesbeamtengesetz rezipierten Paragraph 67, DP). Das Bestehen einer derart konkreten Laufbahnerwartung VOR der Verwendungsänderung hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Allein in der allgemeinen Befürchtung, für zukünftige Beförderungen nicht mehr in Frage zu kommen, liegt keine Laufbahnverschlechterung im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, Litera a, DP/Stmk
- Auch aus dem Scheitern einer Bewerbung nach der Verwendungsänderung folgt nicht, dass eine Laufbahnverschlechterung eingetreten ist, jedenfalls dann, wenn nicht - ausnahmsweise - feststeht, dass die Bewerbung ohne die Verwendungsänderung zumindest mit großer Wahrscheinlichkeit Erfolg gehabt hätte.