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{'item': '2000/12/0122'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2000/12/0122 Rechtssatz§ 20 Abs. 2 Z. 3 Wr BO 1994 sieht die Gebührlichkeit des Karenzurlaubsgeldes "über den Zeitraum gemäß Z. 1 oder 2 hinaus, jedoch längstens für ein Jahr und längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des Kindes" vor. Damit ist die Gebührlichkeit des Karenzurlaubsgeldes in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Sie beginnt frühestens mit Ablauf der Fristen des § 20 Abs. 2 Z. 1 oder 2 Wr BO 1994 und sie dauert längstens ein Jahr lang und längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Die von der Dienstbehörde gewählte Auslegung des § 20 Abs. 2 Z. 3 Wr BO 1994, dass das Karenzurlaubsgeld nur unmittelbar im Anschluss an Zeiträume nach § 20 Abs. 2 Z. 1 oder 2 Wr BO 1994 gebühre, vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu teilen, weil für eine solche Regelung die gesetzliche Begrenzung des Anspruches auf längstens ein Jahr völlig ausreichend wäre und eine weitere Begrenzung - wie in § 20 Abs. 2 Z. 3 Wr BO 1994 vorgesehen - entbehrlich wäre (nähere Ausführungen im Erkenntnis). Damit entbehrt jedoch auch die zweite Schlussfolgerung der Dienstbehörde, die Voraussetzung des § 20 Abs. 2 Z. 3 Wr BO 1994, dass der Beamte allein stehend sei, müsse spätestens bei Ablauf der Anspruchsberechtigung nach § 20 Abs. 2 Z. 1 oder 2 Wr BO 1994 vorliegen, ihrer Grundlage. Abgesehen davon ist weder dem § 20 Wr BO 1994 noch einer anderen Bestimmung zu entnehmen, dass die Anwartschaft auf einen Anspruch nach § 20 Abs. 2 Z. 3 Wr BO 1994 spätestens zum Ablauf der Frist nach § 20 Abs. 2 Z. 1 oder 2 Wr BO 1994 erfüllt sein muss.Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Wr BO 1994 sieht die Gebührlichkeit des Karenzurlaubsgeldes "über den Zeitraum gemäß Ziffer eins, oder 2 hinaus, jedoch längstens für ein Jahr und längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des Kindes" vor. Damit ist die Gebührlichkeit des Karenzurlaubsgeldes in mehrfacher Hinsicht begrenzt: Sie beginnt frühestens mit Ablauf der Fristen des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Wr BO 1994 und sie dauert längstens ein Jahr lang und längstens bis zum Ablauf von drei Jahren ab der Geburt des Kindes. Die von der Dienstbehörde gewählte Auslegung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Wr BO 1994, dass das Karenzurlaubsgeld nur unmittelbar im Anschluss an Zeiträume nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Wr BO 1994 gebühre, vermag der Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht zu teilen, weil für eine solche Regelung die gesetzliche Begrenzung des Anspruches auf längstens ein Jahr völlig ausreichend wäre und eine weitere Begrenzung - wie in Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Wr BO 1994 vorgesehen - entbehrlich wäre (nähere Ausführungen im Erkenntnis). Damit entbehrt jedoch auch die zweite Schlussfolgerung der Dienstbehörde, die Voraussetzung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Wr BO 1994, dass der Beamte allein stehend sei, müsse spätestens bei Ablauf der Anspruchsberechtigung nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Wr BO 1994 vorliegen, ihrer Grundlage. Abgesehen davon ist weder dem Paragraph 20, Wr BO 1994 noch einer anderen Bestimmung zu entnehmen, dass die Anwartschaft auf einen Anspruch nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3, Wr BO 1994 spätestens zum Ablauf der Frist nach Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 Wr BO 1994 erfüllt sein muss.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.