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{'item': '2000/12/0140'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl2000/12/0140 RechtssatzDer Gesetzgeber geht im Fall der FRÜHPENSIONIERUNG eines Landeslehrers bzw Beamten (dh - derzeit - vor Vollendung des

  1. Lebensjahres) offenbar davon aus, dass die (relativ einfach und schematisch zu handhabende) Kürzung der Ruhegenussbemessung der Regelfall, deren Entfall nach § 4 Abs 4 (hier: nach Z 3) PG der Ausnahmefall ist. Berücksichtigt man dies, so ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einfachheit und Raschheit des Ruhegenussbemessungsverfahrens davon auszugehen, dass die (zuständige) Dienstbehörde im Fall der FRÜHPENSIONIERUNG nur dann endgültig über den Ruhegenuss abzusprechen hat, wenn nach der Lage des Falles das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen von der Kürzung unstrittig ist. Ist dies nicht der Fall und daher mit einem längeren Verfahren zur Klärung des dafür maßgebenden Sachverhaltes zu rechnen, ist es zulässig, unter Anwendung der Kürzungsbestimmung den Ruhegenuss nur vorläufig zu bemessen und die Entscheidung über den möglichen Entfall der Kürzungsbestimmung einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (die im Fall der aus der Sicht des Betroffenen späteren positiven Entscheidung zu einem höheren Ruhegenuss und einer entsprechenden Pflicht der Behörde zur Nachzahlung führt). Freilich gelten auch für dieses vorbehaltene Verfahren die Entscheidungsfristen des nach dem DVG anzuwendenden § 73 AVG (in diesem Sinn bereits das zur - mit dem PG in dieser Beziehung übereinstimmenden - Wr PensionsO 1995 ergangene E 24.5.2000, 2000/12/0032).Der Gesetzgeber geht im Fall der FRÜHPENSIONIERUNG eines Landeslehrers bzw Beamten (dh - derzeit - vor Vollendung des
  2. Lebensjahres) offenbar davon aus, dass die (relativ einfach und schematisch zu handhabende) Kürzung der Ruhegenussbemessung der Regelfall, deren Entfall nach Paragraph 4, Absatz 4, (hier: nach Ziffer 3,) PG der Ausnahmefall ist. Berücksichtigt man dies, so ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Einfachheit und Raschheit des Ruhegenussbemessungsverfahrens davon auszugehen, dass die (zuständige) Dienstbehörde im Fall der FRÜHPENSIONIERUNG nur dann endgültig über den Ruhegenuss abzusprechen hat, wenn nach der Lage des Falles das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Ausnahmetatbeständen von der Kürzung unstrittig ist. Ist dies nicht der Fall und daher mit einem längeren Verfahren zur Klärung des dafür maßgebenden Sachverhaltes zu rechnen, ist es zulässig, unter Anwendung der Kürzungsbestimmung den Ruhegenuss nur vorläufig zu bemessen und die Entscheidung über den möglichen Entfall der Kürzungsbestimmung einer gesonderten Entscheidung vorzubehalten (die im Fall der aus der Sicht des Betroffenen späteren positiven Entscheidung zu einem höheren Ruhegenuss und einer entsprechenden Pflicht der Behörde zur Nachzahlung führt). Freilich gelten auch für dieses vorbehaltene Verfahren die Entscheidungsfristen des nach dem DVG anzuwendenden Paragraph 73, AVG (in diesem Sinn bereits das zur - mit dem PG in dieser Beziehung übereinstimmenden - Wr PensionsO 1995 ergangene E 24.5.2000, 2000/12/0032). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0143

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.