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{'item': '2000/12/0154'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl2000/12/0154 RechtssatzDer Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E 28.4.2000, 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die Wohnung wurde aus Anlass der Umwidmung der bisherigen Dienstwohnung in eine Naturalwohnung mit Bescheid vom 12.Mai 1989 im Ergebnis gemäß der auf Grund der 45.GehG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt. Zwar führt dieser Bescheid nicht die angewandte Rechtslage an. Die in seinem Spruch u.a. enthaltene Anordnung, DASS AB DEM 1.6.1989 NUR MEHR EIN ABSCHLAG IN DER HÖHE VON 25 % GEWÄHRT WIRD, während die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung unberührt bleiben, kann jedoch nur dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden § 24a Abs 3 GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle unterstellt werden. Danach beträgt die Grundvergütung (Anmerkung: Die für sie geltenden Ermittlungsgrundsätze sind in § 24a Abs 2 GehG festgelegt für 1.Naturalwohnungen 75 vH, 2.für Dienstwohnungen 50 vH. Damit hat aber dieser Bescheid die Grundvergütung neu bemessen und im Ergebnis wegen der Verknüpfung zwischen § 24a Abs 3 mit Abs 2 leg cit auch § 24a Abs 2 GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle angewendet. Dabei war hier nicht zu prüfen, ob diese Bemessung dem Gesetz entspricht oder ob nicht in Orientierung am damals als Richtschnur geltenden Kategoriemietzins eine höhere Festsetzung der Grundvergütung vorzunehmen gewesen wäre. Diese unter der Geltung der 45.GehG-Novelle vorgenommene Neubemessung der Grundvergütung führt im Beschwerdefall dazu, dass auf Grund des § 24a Abs 4 GehG in der Fassung der Novelle BGBl I Nr 123/1998 nicht deren Festsetzung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage ihrer schon nach § 24a Abs 2 GehG erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig ist (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des § 112f GehG , siehe das E 28.4.2000, 99/12/0331).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem E 28.4.2000, 99/12/0311, dem auch die maßgebliche Rechtslage zu entnehmen ist, eingehend mit der Frage der Neubemessung der Grundvergütung für bundeseigene Naturalwohnungen befasst. Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus Folgendes: Die Grundvergütung für die Wohnung wurde aus Anlass der Umwidmung der bisherigen Dienstwohnung in eine Naturalwohnung mit Bescheid vom 12.Mai 1989 im Ergebnis gemäß der auf Grund der 45.GehG-Novelle geltenden Rechtslage festgesetzt. Zwar führt dieser Bescheid nicht die angewandte Rechtslage an. Die in seinem Spruch u.a. enthaltene Anordnung, DASS Ausschussbericht DEM 1.6.1989 NUR MEHR EIN ABSCHLAG IN DER HÖHE VON 25 % GEWÄHRT WIRD, während die übrigen Bestandteile der Wohnungsvergütung unberührt bleiben, kann jedoch nur dem im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Paragraph 24 a, Absatz 3, GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle unterstellt werden. Danach beträgt die Grundvergütung (Anmerkung: Die für sie geltenden Ermittlungsgrundsätze sind in Paragraph 24 a, Absatz 2, GehG festgelegt für 1.Naturalwohnungen 75 vH, 2.für Dienstwohnungen 50 vH. Damit hat aber dieser Bescheid die Grundvergütung neu bemessen und im Ergebnis wegen der Verknüpfung zwischen Paragraph 24 a, Absatz 3, mit Absatz 2, leg cit auch Paragraph 24 a, Absatz 2, GehG in der Fassung der 45.GehG-Novelle angewendet. Dabei war hier nicht zu prüfen, ob diese Bemessung dem Gesetz entspricht oder ob nicht in Orientierung am damals als Richtschnur geltenden Kategoriemietzins eine höhere Festsetzung der Grundvergütung vorzunehmen gewesen wäre. Diese unter der Geltung der 45.GehG-Novelle vorgenommene Neubemessung der Grundvergütung führt im Beschwerdefall dazu, dass auf Grund des Paragraph 24 a, Absatz 4, GehG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 123 aus 1998, nicht deren Festsetzung im Ausmaß von 100 % von der neu zu ermittelnden Bemessungsgrundlage, sondern vielmehr lediglich auf Grundlage ihrer schon nach Paragraph 24 a, Absatz 2, GehG erfolgten Bemessung eine Anpassung von 75 auf 100 % der (nicht neu zu ermittelnden) Bemessungsgrundlage zulässig ist (Zu einer ähnlichen Konstellation, allerdings auf Grundlage des Paragraph 112 f, GehG , siehe das E 28.4.2000, 99/12/0331).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.