RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum01.07.2004 Geschäftszahl2000/12/0159 RechtssatzDas Vorliegen einer selbständigen Lehrtätigkeit nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 ist ein eigenständiges Tatbestandselement, an dem die Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans nach § 247f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 bloß anknüpft. Die Bestätigung nach Z. 2 bezieht sich ihrem Inhalt nach nämlich nur auf die Gleichwertigkeit dieser selbständigen Lehrtätigkeit (im Sinn der Z. 1) mit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors und den für diese Tätigkeit weiterhin gegebenen Bedarf. Die Voraussetzungen nach § 247f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 sind daher von der belangten Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) selbständig (und abschließend) zu prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass das (universitäre) Kollegialorgan die Voraussetzungen nach Z. 1 als Vorfrage (zunächst und vorläufig) selbständig beurteilt und das Ergebnis dieser Beurteilung den von ihm nach Z. 2 zu prüfenden Kriterien (Gleichwertigkeit; Bedarf) zugrunde legt; dies kann auch dazu führen, dass das Kollegialorgan, wenn es (in seiner vorläufigen Beurteilung) zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nach Z. 1 nicht vorliegen, gar nicht die Kriterien nach Z. 2 prüft und dies der belangte Behörde mitteilt. Die belangte Behörde kann sich dieser Beurteilung anschließen, wenn sie diese für zutreffend hält. Kommt sie allerdings in Bezug auf die Voraussetzungen nach Z. 1 zu einem anderen Ergebnis, hat sie dies dem Kollegialorgan mitzuteilen, das in diesem Fall jedenfalls eine Prüfung der Voraussetzungen nach Z. 2 vorzunehmen hat.Das Vorliegen einer selbständigen Lehrtätigkeit nach Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 ist ein eigenständiges Tatbestandselement, an dem die Bestätigung des zuständigen Kollegialorgans nach Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 bloß anknüpft. Die Bestätigung nach Ziffer 2, bezieht sich ihrem Inhalt nach nämlich nur auf die Gleichwertigkeit dieser selbständigen Lehrtätigkeit (im Sinn der Ziffer eins,) mit der Lehrtätigkeit eines (Ordentlichen) Universitätsprofessors und den für diese Tätigkeit weiterhin gegebenen Bedarf. Die Voraussetzungen nach Paragraph 247 f, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 sind daher von der belangten Behörde (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) selbständig (und abschließend) zu prüfen. Das schließt aber nicht aus, dass das (universitäre) Kollegialorgan die Voraussetzungen nach Ziffer eins, als Vorfrage (zunächst und vorläufig) selbständig beurteilt und das Ergebnis dieser Beurteilung den von ihm nach Ziffer 2, zu prüfenden Kriterien (Gleichwertigkeit; Bedarf) zugrunde legt; dies kann auch dazu führen, dass das Kollegialorgan, wenn es (in seiner vorläufigen Beurteilung) zum Ergebnis kommt, dass die Voraussetzungen nach Ziffer eins, nicht vorliegen, gar nicht die Kriterien nach Ziffer 2, prüft und dies der belangte Behörde mitteilt. Die belangte Behörde kann sich dieser Beurteilung anschließen, wenn sie diese für zutreffend hält. Kommt sie allerdings in Bezug auf die Voraussetzungen nach Ziffer eins, zu einem anderen Ergebnis, hat sie dies dem Kollegialorgan mitzuteilen, das in diesem Fall jedenfalls eine Prüfung der Voraussetzungen nach Ziffer 2, vorzunehmen hat.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.