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{'item': '2000/12/0165'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.09.2002 Geschäftszahl2000/12/0165 RechtssatzDas Ansuchen des Beschwerdeführers vom

  1. Februar 1979 um Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage war erkennbar nicht auf die Gewährung der Zulage für bereits erbrachte Dienste beschränkt, sondern auch auf die Zuerkennung der Verwendungszulage für zukünftige Dienste gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw. ableitbaren Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz entsprechenden Hinweises darauf nicht nachkommt. Der Grundsatz der Amtswegigkeit wird durch die - auch im Beschwerdefall gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendende - Bestimmung des § 8 Abs. 1 leg. cit. verstärkt, weil danach die Behörde verpflichtet ist, die zum Vorteil oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Anspruches auf Verwendungszulage mit Antrag vom
  2. Februar 1979 und bewirkte daher gemäß dem - seit der
  3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz 1971, LGBl. Nr. 16/1974, auf das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Burgenland anwendbaren - § 13b Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 die Unterbrechung der Verjährung. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, seinen Anspruch - etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung - weiter zu verfolgen, um die Verjährung seines Anspruches zu verhindern (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0125, sowie 13.9.2001, 97/12/0356, jeweils mwN).Das Ansuchen des Beschwerdeführers vom
  4. Februar 1979 um Zuerkennung einer ruhegenussfähigen Verwendungszulage war erkennbar nicht auf die Gewährung der Zulage für bereits erbrachte Dienste beschränkt, sondern auch auf die Zuerkennung der Verwendungszulage für zukünftige Dienste gerichtet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach der Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren, das vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrscht wird, die dadurch eingetretene Unterbrechung der Verjährung nur dann beseitigt werden, wenn die Partei einer gesetzlich verankerten bzw. ableitbaren Mitwirkungspflicht im Verfahren trotz entsprechenden Hinweises darauf nicht nachkommt. Der Grundsatz der Amtswegigkeit wird durch die - auch im Beschwerdefall gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anzuwendende - Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. verstärkt, weil danach die Behörde verpflichtet ist, die zum Vorteil oder Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. Vorliegend erfolgte die Geltendmachung des Anspruches auf Verwendungszulage mit Antrag vom
  5. Februar 1979 und bewirkte daher gemäß dem - seit der
  6. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz 1971, Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 1974,, auf das Dienstverhältnis der Beamten des Landes Burgenland anwendbaren - Paragraph 13 b, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 die Unterbrechung der Verjährung. Der Beschwerdeführer war nicht gehalten, seinen Anspruch - etwa durch gesonderten Antrag auf bescheidmäßige Erledigung - weiter zu verfolgen, um die Verjährung seines Anspruches zu verhindern (Hinweis E 18.3.1992, 91/12/0125, sowie 13.9.2001, 97/12/0356, jeweils mwN).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.