RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.06.2000 Geschäftszahl2000/12/0166 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/12/0111 B 28. Juni 2000 RS 1 StammrechtssatzMit der gegen das BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2.Mai 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre RECHTSVORGÄNGERIN (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des § 27 VwGG längst abgelaufen sei. Er wurde mit 1.April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des § 2 Abs 7 DVG 1984 in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1.April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (§ 2 Abs 7 DVG 1984). Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1.April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte).Mit der gegen das BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN (gemeint: Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) gerichteten, beim Verwaltungsgerichtshof am 2.Mai 2000 eingelangten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass weder die belangte Behörde noch ihre RECHTSVORGÄNGERIN (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) über diese Anträge entschieden hätten, obwohl die Frist des Paragraph 27, VwGG längst abgelaufen sei. Er wurde mit 1.April 2000 (Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7, DVG 1984 in den Personalstand des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit übernommen. Dies bedeutet, dass sich durch die Änderungen des Bundesministeriengesetzes 1986 zum 1.April 2000 (auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2000) eine Änderung hinsichtlich der im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zuständigen obersten Dienstbehörde ergab (Paragraph 2, Absatz 7, DVG 1984). Der Beschwerdeführer belangt die erst seit dem 1.April 2000 zuständige oberste Dienstbehörde und nicht die zuvor zuständig gewesene oberste Dienstbehörde (wobei nicht der Fall vorliegt, dass sich bloß die Bezeichnung der obersten Dienstbehörde geändert hätte). § 2 Abs 7 DVG 1984 sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des § 27 Abs 1 VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des § 27 Abs 1 VwGG mit dem 1.4.2000 neu zu laufen begann (mit der Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar BIS AUF NULL - genommen wird; Hinweis B 23.9.1992, 91/03/0317, unter Hinweis auf B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, und auf B 21.5.1991, 89/12/0090, VwSlg 13442 A/1991; siehe in weiterer Folge auch B 24.2.1993, 93/03/0008, und B 18.4.1994, 93/03/0076). Ist aber die Frist des § 27 Abs 1 VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß § 34 Abs 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden.Paragraph 2, Absatz 7, DVG 1984 sieht zwar die Fortführung anhängiger Dienstrechtsverfahren vor, nicht aber, dass eine in diesem Sinne zuständig gewordene oberste Dienstbehörde sich die Verletzung der Entscheidungspflicht einer anderen, nämlich der zuvor zuständig gewesenen obersten Dienstbehörde, gleichsam auf die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG anrechnen lassen müsste. Für eine derartige Rechtsfolge mangelt es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung. Dies bedeutet im Beschwerdefall, dass die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG mit dem 1.4.2000 neu zu laufen begann (mit der Konsequenz, dass dem nun erst zuständig gewordenen Organ die Zuständigkeit in der Angelegenheit dadurch auch nicht mittelbar durch Verkürzung der Entscheidungsfrist - sogar BIS AUF NULL - genommen wird; Hinweis B 23.9.1992, 91/03/0317, unter Hinweis auf B 22.1.1969, 1075/68, VwSlg 7492 A/1969, und auf B 21.5.1991, 89/12/0090, VwSlg 13442 A/1991; siehe in weiterer Folge auch B 24.2.1993, 93/03/0008, und B 18.4.1994, 93/03/0076). Ist aber die Frist des Paragraph 27, Absatz eins, VwGG noch gar nicht abgelaufen, musste die Beschwerde gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückgewiesen werden. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0171
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.