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{'item': '2000/12/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2001 Geschäftszahl2000/12/0174 RechtssatzEin Fach kommt nur dann für eine Fächerkombination im Sinn des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Betracht, wenn es als Fach in den besonderen studienrechtlichen Vorschriften einer Studienrichtung (Studienzweig) genannt ist. Am Inhalt des Fachbegriffes des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen hat sich auch durch das UniStG 1997 nichts geändert, hat dieses doch für eine Übergangsphase das alte besondere Studienrecht übernommen und knüpft an ihm an (Hinweis E

  1. 2000, 98/12/0205, ergangen zu § 64 UniStG 1997). Die in § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vorgesehene Ermächtigung zur Empfehlung bestimmter Fächer im Studienplan, die die ansonst erforderliche studienrechtliche Bewilligungspflicht ersetzt, geht gleichfalls von diesem Fächerbegriff aus. Als Verordnung hat sich der Studienplan an dieser gesetzlichen Vorgabe (Art 18 Abs. 2 B-VG) zu orientieren. Die in § 4 Abs. 2 des Studienplans der Volkskunde an der Universität Graz enthaltene Wendung "Philologische Fächer" lässt eine derartige gesetzeskonforme Auslegung zu. Damit werden die Prüfungsfächer der philologischen Studienrichtungen erfasst, wie sie in § 2 Z. 18 bis 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, diesen Z. in der Anlage A sowie den darauf gestützten einschlägigen Studienordnungen und Studienplänen näher geregelt werden.Ein Fach kommt nur dann für eine Fächerkombination im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen in Betracht, wenn es als Fach in den besonderen studienrechtlichen Vorschriften einer Studienrichtung (Studienzweig) genannt ist. Am Inhalt des Fachbegriffes des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen hat sich auch durch das UniStG 1997 nichts geändert, hat dieses doch für eine Übergangsphase das alte besondere Studienrecht übernommen und knüpft an ihm an (Hinweis E
  2. 2000, 98/12/0205, ergangen zu Paragraph 64, UniStG 1997). Die in Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vorgesehene Ermächtigung zur Empfehlung bestimmter Fächer im Studienplan, die die ansonst erforderliche studienrechtliche Bewilligungspflicht ersetzt, geht gleichfalls von diesem Fächerbegriff aus. Als Verordnung hat sich der Studienplan an dieser gesetzlichen Vorgabe (Artikel 18, Absatz 2, B-VG) zu orientieren. Die in Paragraph 4, Absatz 2, des Studienplans der Volkskunde an der Universität Graz enthaltene Wendung "Philologische Fächer" lässt eine derartige gesetzeskonforme Auslegung zu. Damit werden die Prüfungsfächer der philologischen Studienrichtungen erfasst, wie sie in Paragraph 2, Ziffer 18 bis 23 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen, diesen Z. in der Anlage A sowie den darauf gestützten einschlägigen Studienordnungen und Studienplänen näher geregelt werden.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.