RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2001 Geschäftszahl2000/12/0174 RechtssatzIn der Studienrichtung "Klassische Philologie (Latein)" ist sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" vorgesehen (vgl. dazu neben der Anlage 1 Z. 19 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen auch § 4 Abs. 2 lit. a und § 7 Abs. 5 lit. a der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie). § 3 Abs. 2 der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie trifft (bloß) die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Zusatzprüfung aus Latein, soweit diese (hier: nach der UBV 1988) in Form einer Ersatzprüfung auf der Universität abgelegt werden kann. Aus der Systematik der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie ergibt sich schlüssig, dass damit die Ergänzungsprüfung aus Latein, die der Studierende nach der UBV 1988 nach den Bestimmungen des § 3 der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie an der Universität Wien abgelegt hat, nicht zum Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Sinn der §§ 4 und 7 der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie gehört. Damit hat der Studierende aber mit dieser Ergänzungsprüfung auch nicht eine Prüfung in einem Fach abgelegt, das den in § 4 Abs. 2 des Studienplans der Volkskunde an der Universität Graz für die Fächerkombination empfohlenen "Philologischen Fächern" zugeordnet werden kann.In der Studienrichtung "Klassische Philologie (Latein)" ist sowohl im ersten als auch im zweiten Studienabschnitt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" vorgesehen vergleiche dazu neben der Anlage 1 Ziffer 19, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen auch Paragraph 4, Absatz 2, Litera a und Paragraph 7, Absatz 5, Litera a, der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie). Paragraph 3, Absatz 2, der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie trifft (bloß) die organisatorischen Voraussetzungen für die Durchführung der Zusatzprüfung aus Latein, soweit diese (hier: nach der UBV 1988) in Form einer Ersatzprüfung auf der Universität abgelegt werden kann. Aus der Systematik der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie ergibt sich schlüssig, dass damit die Ergänzungsprüfung aus Latein, die der Studierende nach der UBV 1988 nach den Bestimmungen des Paragraph 3, der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie an der Universität Wien abgelegt hat, nicht zum Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Sinn der Paragraphen 4 und 7 der Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie gehört. Damit hat der Studierende aber mit dieser Ergänzungsprüfung auch nicht eine Prüfung in einem Fach abgelegt, das den in Paragraph 4, Absatz 2, des Studienplans der Volkskunde an der Universität Graz für die Fächerkombination empfohlenen "Philologischen Fächern" zugeordnet werden kann.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.