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{'item': '2000/12/0174'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.05.2001 Geschäftszahl2000/12/0174 RechtssatzDie Prüfung der Frage, ob die vom Studierenden absolvierte Ergänzungsprüfung aus Latein nicht als Prüfung anzuerkennen ist, die einer in einem von den im Studienplan der Volkskunde an der Universität Graz empfohlenen "Philologischen Fächern" mitumfassten Fach - im Beschwerdefall kommt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Studium Klassische Philologie (Latein) in Betracht - abzulegenden Prüfung gleichwertig ist, erfordert eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, aber auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Diese allgemeinen Aussagen, die in der Rechtsprechung zu § 21 Abs. 5 AHStG entwickelt wurden (Hinweis E

  1. 1991, 90/12/0248, VwSlg. 13530 A/1991, sowie E
  2. 1995, 94/12/0131) sind auch zur Auslegung des § 59 Abs. 1 UniStG 1997 heranzuziehen, der in diesem Punkt keine vom AHStG abweichende Regelung getroffen hat. Damit spielen aber inhaltliche Anforderungen eine bedeutsame Rolle. Dass der Studierende von der ihm nach § 7 Abs. 1 UBV 1988 eröffneten Alternative Gebrauch gemacht und das Erfordernis der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung durch eine an der Universität abgelegte Ergänzungsprüfung in Latein erfüllt hat, bedeutet für sich allein noch nicht die Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit sonstigen im Rahmen eines Studiums abzulegenden Prüfungen in einem fachlich verwandten Bereich. Es kommt entscheidend darauf an, dass sich seine Ergänzungsprüfung in Latein nach dem Inhalt und den Anforderungen der entsprechenden Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, nach schulrechtlichen Bestimmungen zu richten hat (§ 7 Abs. 1 UBV 1988).Die Prüfung der Frage, ob die vom Studierenden absolvierte Ergänzungsprüfung aus Latein nicht als Prüfung anzuerkennen ist, die einer in einem von den im Studienplan der Volkskunde an der Universität Graz empfohlenen "Philologischen Fächern" mitumfassten Fach - im Beschwerdefall kommt das Prüfungsfach "Lateinische Sprache" im Studium Klassische Philologie (Latein) in Betracht - abzulegenden Prüfung gleichwertig ist, erfordert eine Beurteilung nach Inhalt und Umfang der Anforderungen, aber auch nach der Art und Weise, wie die Kontrolle der Kenntnisse vorgenommen wurde. Diese allgemeinen Aussagen, die in der Rechtsprechung zu Paragraph 21, Absatz 5, AHStG entwickelt wurden (Hinweis E
  3. 1991, 90/12/0248, VwSlg. 13530 A/1991, sowie E
  4. 1995, 94/12/0131) sind auch zur Auslegung des Paragraph 59, Absatz eins, UniStG 1997 heranzuziehen, der in diesem Punkt keine vom AHStG abweichende Regelung getroffen hat. Damit spielen aber inhaltliche Anforderungen eine bedeutsame Rolle. Dass der Studierende von der ihm nach Paragraph 7, Absatz eins, UBV 1988 eröffneten Alternative Gebrauch gemacht und das Erfordernis der Zusatzprüfung zur Reifeprüfung durch eine an der Universität abgelegte Ergänzungsprüfung in Latein erfüllt hat, bedeutet für sich allein noch nicht die Gleichwertigkeit dieser Prüfung mit sonstigen im Rahmen eines Studiums abzulegenden Prüfungen in einem fachlich verwandten Bereich. Es kommt entscheidend darauf an, dass sich seine Ergänzungsprüfung in Latein nach dem Inhalt und den Anforderungen der entsprechenden Zusatzprüfung zur Reifeprüfung, nach schulrechtlichen Bestimmungen zu richten hat (Paragraph 7, Absatz eins, UBV 1988).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.