RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.08.2000 Geschäftszahl2000/12/0177 RechtssatzDer Dienststellenausschuss des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat beantragt, ein bestimmtes Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (rückwirkend) zu befördern (Antrag zu Gunsten eines Dritten). Die Frage, ob dieser Dienststellenausschuss als Partei im Sinne des § 73 Abs 1 AVG anzusehen ist, ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - zu verneinen. § 39 Wr LPVG 1985 vermittelt nicht die behauptete Parteistellung. Es kann insbesondere auf § 39 Abs 1 letzter Satz Wr LPVG 1985 verwiesen werden, wonach die Anträge der Personalvertretung durch den Magistrat (NUR) in angemessener Frist zu behandeln sind, was eine deutlich unterschiedliche Regelung im Vergleich zu § 73 Abs 1 AVG darstellt, wozu noch die in § 39 Abs 3 und Abs 4 Wr LPVG 1985 vorgesehenen BESONDEREN VERFAHRENSRECHTLICHEN Mechanismen kommen. Der Magistrat wäre (unbeschadet des Umstandes, dass er gemäß § 39 Abs 1, letzter Satz Wr LPVG 1985 der ANSPRECHPARTNER des Dienststellenausschusses war) gar nicht zuständig, die angestrebte Beförderung vorzunehmen, weil eine solche Personalmaßnahme in die Zuständigkeit des Stadtsenates fällt. Die behauptete Parteistellung im Sinne des § 73 Abs 1 AVG ist auch sonst aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. Aus dem E 17.2.1999, 94/12/0196, das einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf, ist für den Standpunkt des Dienststellenausschusses nichts zu gewinnen.Der Dienststellenausschuss des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien hat beantragt, ein bestimmtes Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (rückwirkend) zu befördern (Antrag zu Gunsten eines Dritten). Die Frage, ob dieser Dienststellenausschuss als Partei im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG anzusehen ist, ist - jedenfalls vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles - zu verneinen. Paragraph 39, Wr LPVG 1985 vermittelt nicht die behauptete Parteistellung. Es kann insbesondere auf Paragraph 39, Absatz eins, letzter Satz Wr LPVG 1985 verwiesen werden, wonach die Anträge der Personalvertretung durch den Magistrat (NUR) in angemessener Frist zu behandeln sind, was eine deutlich unterschiedliche Regelung im Vergleich zu Paragraph 73, Absatz eins, AVG darstellt, wozu noch die in Paragraph 39, Absatz 3 und Absatz 4, Wr LPVG 1985 vorgesehenen BESONDEREN VERFAHRENSRECHTLICHEN Mechanismen kommen. Der Magistrat wäre (unbeschadet des Umstandes, dass er gemäß Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz Wr LPVG 1985 der ANSPRECHPARTNER des Dienststellenausschusses war) gar nicht zuständig, die angestrebte Beförderung vorzunehmen, weil eine solche Personalmaßnahme in die Zuständigkeit des Stadtsenates fällt. Die behauptete Parteistellung im Sinne des Paragraph 73, Absatz eins, AVG ist auch sonst aus der Rechtsordnung nicht ableitbar. Aus dem E 17.2.1999, 94/12/0196, das einen ganz anders gelagerten Sachverhalt betraf, ist für den Standpunkt des Dienststellenausschusses nichts zu gewinnen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.