RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.05.2003 Geschäftszahl2000/12/0180 Rechtssatz§ 2 Abs. 1 EZG 1992 regelt die Bemessungsgrundlage, die als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Einsatzzulage zu wählen ist. Schon aus der Anknüpfung am Monatsbezug bzw. Gehalt der Dienstklasse V/2 (von denen jeweils ein bestimmtes Vielfaches für maßgebend erklärt wird) ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wie auch im GehG 1956 - in Anlegung einer durchschnittlichen Betrachtung davon ausgeht, dass die jeweils festgesetzten Höchstbeträge für eine anspruchsbegründende Leistung gebühren, die durchgehend während des gesamten Kalendermonats erbracht wird. Die Anwendung der ersten Bemessungsregelung (bestimmtes Vielfaches des Monatsbezuges) scheidet nach dem klaren Wortlaut dann aus, wenn der solcherart ermittelte Betrag höher ist als der nach der zweiten Bemessungsregelung (das Vierfache des Gehalts der Dienstklasse V/2) errechnete. Darin liegt die von Abgeordneten des Nationalrates in der zweiten Lesung zum EZG 1992 (siehe dazu Punkt I.1.4.im vorliegenden Erkenntnis) angesprochene Plafondierung (= Deckelung) der Höhe der Einsatzzulage für jene Personen, die einen hohen Monatsbezug haben. Wird die anspruchsbegründende Leistung nicht während des gesamten Kalendermonats erbracht, dann ist die Höhe der Einsatzzulage nach § 5 EZG 1992 zu ermitteln. Der Ausdruck "Monatsbetrag" in § 5 Abs. 2 EZG 1992 meint den im konkreten Fall nach der zur Anwendung gelangenden ersten oder zweiten Bemessungsregelung nach § 2 Abs. 1 EZG 1992 errechneten Betrag.Paragraph 2, Absatz eins, EZG 1992 regelt die Bemessungsgrundlage, die als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Höhe der Einsatzzulage zu wählen ist. Schon aus der Anknüpfung am Monatsbezug bzw. Gehalt der Dienstklasse V/2 (von denen jeweils ein bestimmtes Vielfaches für maßgebend erklärt wird) ergibt sich, dass der Gesetzgeber - wie auch im GehG 1956 - in Anlegung einer durchschnittlichen Betrachtung davon ausgeht, dass die jeweils festgesetzten Höchstbeträge für eine anspruchsbegründende Leistung gebühren, die durchgehend während des gesamten Kalendermonats erbracht wird. Die Anwendung der ersten Bemessungsregelung (bestimmtes Vielfaches des Monatsbezuges) scheidet nach dem klaren Wortlaut dann aus, wenn der solcherart ermittelte Betrag höher ist als der nach der zweiten Bemessungsregelung (das Vierfache des Gehalts der Dienstklasse V/2) errechnete. Darin liegt die von Abgeordneten des Nationalrates in der zweiten Lesung zum EZG 1992 (siehe dazu Punkt römisch eins.1.4.im vorliegenden Erkenntnis) angesprochene Plafondierung (= Deckelung) der Höhe der Einsatzzulage für jene Personen, die einen hohen Monatsbezug haben. Wird die anspruchsbegründende Leistung nicht während des gesamten Kalendermonats erbracht, dann ist die Höhe der Einsatzzulage nach Paragraph 5, EZG 1992 zu ermitteln. Der Ausdruck "Monatsbetrag" in Paragraph 5, Absatz 2, EZG 1992 meint den im konkreten Fall nach der zur Anwendung gelangenden ersten oder zweiten Bemessungsregelung nach Paragraph 2, Absatz eins, EZG 1992 errechneten Betrag.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.