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{'item': '2000/12/0181'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.10.2000 Geschäftszahl2000/12/0181 RechtssatzIm Beschwerdefall steht fest, dass die nach dem UOG

(1975)eingesetzte Habilitationskommission ihre Tätigkeit mit
  1. Oktober 1998, also vor dem "Kippzeitpunkt", im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgenommen hat und diese inhaltliche Tätigkeit mit der negativen Beschlussfassung über den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers in ihrer Sitzung am
  2. Oktober 1999 beendet hat. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Dekans vom
  3. November 1999 bekannt gegeben. Da die Universität Innsbruck mit
  4. Juni 1999 "gekippt" ist, d h, das UOG 1993 somit an dieser Universität am
  5. Juni 1999 im Sinne des § 87 UOG 1993 voll wirksam geworden ist, und nach § 87 Abs 18 UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt sind, ist im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Habilitationswerbers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise ist demnach § 28 Abs 9 UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sieht diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen hat; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans ist nicht vorgesehen. Daraus folgt weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als genannte belangte Behörde richtet - wegen Unzuständigkeit gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen ist.Im Beschwerdefall steht fest, dass die nach dem UOG
(1975)eingesetzte Habilitationskommission ihre Tätigkeit mit
  1. Oktober 1998, also vor dem "Kippzeitpunkt", im Sinne des Vorbringens des Beschwerdeführers aufgenommen hat und diese inhaltliche Tätigkeit mit der negativen Beschlussfassung über den Habilitationsantrag des Beschwerdeführers in ihrer Sitzung am
  2. Oktober 1999 beendet hat. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Dekans vom
  3. November 1999 bekannt gegeben. Da die Universität Innsbruck mit
  4. Juni 1999 "gekippt" ist, d h, das UOG 1993 somit an dieser Universität am
  5. Juni 1999 im Sinne des Paragraph 87, UOG 1993 voll wirksam geworden ist, und nach Paragraph 87, Absatz 18, UOG 1993 nur die jeweils bereits konstituierten und ihre Tätigkeit aufgenommen habenden Kommissionen zur Weiterführung ihres Verfahrens nach Altrecht ermächtigt sind, ist im Beschwerdefall die Frage der Erledigung der Berufung des Habilitationswerbers bereits nach Neurecht zu beurteilen. Für die Vorgangsweise ist demnach Paragraph 28, Absatz 9, UOG 1993 entscheidend. Diese Bestimmung sieht diesfalls aber nur vor, dass der Rektor eine Besondere Habilitationskommission einzusetzen hat; eine Aufhebung des Bescheides des Dekans ist nicht vorgesehen. Daraus folgt weiters, dass die Säumnisbeschwerde - insoweit sie sich gegen den Akademischen Senat als genannte belangte Behörde richtet - wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 34, VwGG zurückzuweisen ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.