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{'item': '2000/12/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2000/12/0206 RechtssatzDer Begriff "Dienstbezug" wird in Art. 59a B-VG nicht näher umschrieben, wohl aber in dem durch das Bezügereformgesetz gleichzeitig neugefassten (einfachgesetzlichen) § 13 GehG 1956 für den von diesem Gesetz erfassten Kreis von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, zu denen auch der Beschwerdeführer (ein ordentlicher Universitätsprofessor) gehört (siehe in diesem Zusammenhang auch die Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 12 B-VG, wonach die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Art. 59a und des Art. 95 Abs. 4 in den betreffenden Ländern sinngemäß gelten, sofern die Länder nicht bereits Regelungen erlassen haben). Bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Begriffes "Dienstbezüge" in Art. 59a B-VG und daher auch bei den ihn ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen (hier: nach § 13 Abs. 8 GehG 1956) ist auf die Zielsetzung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, Bedacht zu nehmen. Kernpunkte dieser Reform sind die Bestimmung eines realistischen Arbeitsausmaßes und eine Konkordanz von Arbeitsleistung und Bezugshöhe. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage soll ein öffentlich Bediensteter, der ein Mandat in bestimmten allgemeinen Vertretungskörpern erlangt, seine dienstliche Tätigkeit nur mehr insoweit ausüben, als ihm dies neben der Ausübung seines Mandates noch möglich ist, und Bezüge nur mehr in dem der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprechenden Ausmaß (höchstens 75 %) erhalten (so die zutreffende Zusammenfassung der Reformziele durch Kucsko-Stadlmayer, Art 59a B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 3

(1999)).Der Begriff "Dienstbezug" wird in Artikel 59 a, B-VG nicht näher umschrieben, wohl aber in dem durch das Bezügereformgesetz gleichzeitig neugefassten (einfachgesetzlichen) Paragraph 13, GehG 1956 für den von diesem Gesetz erfassten Kreis von öffentlich-rechtlichen Bediensteten, zu denen auch der Beschwerdeführer (ein ordentlicher Universitätsprofessor) gehört (siehe in diesem Zusammenhang auch die Übergangsbestimmung des Artikel 151, Absatz 12, B-VG, wonach die entsprechenden bundesgesetzlichen Vorschriften bis zur Erlassung von landesgesetzlichen Vorschriften in Ausführung des Artikel 59 a und des Artikel 95, Absatz 4, in den betreffenden Ländern sinngemäß gelten, sofern die Länder nicht bereits Regelungen erlassen haben). Bei der Auslegung des verfassungsrechtlichen Begriffes "Dienstbezüge" in Artikel 59 a, B-VG und daher auch bei den ihn ausführenden einfachgesetzlichen Regelungen (hier: nach Paragraph 13, Absatz 8, GehG 1956) ist auf die Zielsetzung des Bezügereformgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, Bedacht zu nehmen. Kernpunkte dieser Reform sind die Bestimmung eines realistischen Arbeitsausmaßes und eine Konkordanz von Arbeitsleistung und Bezugshöhe. Im Gegensatz zur früheren Rechtslage soll ein öffentlich Bediensteter, der ein Mandat in bestimmten allgemeinen Vertretungskörpern erlangt, seine dienstliche Tätigkeit nur mehr insoweit ausüben, als ihm dies neben der Ausübung seines Mandates noch möglich ist, und Bezüge nur mehr in dem der tatsächlichen Arbeitsleistung entsprechenden Ausmaß (höchstens 75 %) erhalten (so die zutreffende Zusammenfassung der Reformziele durch Kucsko-Stadlmayer, Artikel 59 a, B-VG, in Korinek/Holoubek (Hrsg), Bundesverfassungsrecht, Rz 3
(1999)). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.