RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2000/12/0206 RechtssatzEs kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition ("alle ... gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.") überschießend sein könnte. Das heißt, dass es auch nach einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift gebührende Geldleistungen auf Grund des Dienstverhältnisses geben könnte, die abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen darüber hinausgehend nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 fallen. Dies könnte etwa bei einem Aufwandersatzanspruch nach § 20 Abs. 1 GehG 1956 (z.B. bei einem Schadenersatzanspruch eines beamteten Mandatars gegen seinen Dienstgeber auf Grund des Einsatzes seines privaten PKW bei einer Dienstfahrt im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) zutreffen (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 13 Abs. 5 Satz 2 GehG 1956, der Ansprüche nach der RGV 1955, mit denen regelmäßig und typisch bestimmte dem Beamten entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden, ausdrücklich von der Kürzung ausnimmt). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Beschwerdefall nicht erforderlich.Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Artikel 59 a, B-VG erfasst sind und daher die in Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition ("alle ... gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden.") überschießend sein könnte. Das heißt, dass es auch nach einer dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschrift gebührende Geldleistungen auf Grund des Dienstverhältnisses geben könnte, die abgesehen von den ausdrücklich ausgenommenen Abgeltungen für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen darüber hinausgehend nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 GehG 1956 fallen. Dies könnte etwa bei einem Aufwandersatzanspruch nach Paragraph 20, Absatz eins, GehG 1956 (z.B. bei einem Schadenersatzanspruch eines beamteten Mandatars gegen seinen Dienstgeber auf Grund des Einsatzes seines privaten PKW bei einer Dienstfahrt im Rahmen seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses) zutreffen vergleiche in diesem Zusammenhang auch Paragraph 13, Absatz 5, Satz 2 GehG 1956, der Ansprüche nach der RGV 1955, mit denen regelmäßig und typisch bestimmte dem Beamten entstehende dienstlich veranlasste Mehraufwendungen abgegolten werden, ausdrücklich von der Kürzung ausnimmt). Eine abschließende Klärung dieser Frage ist im Beschwerdefall nicht erforderlich. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.