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{'item': '2000/12/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2000/12/0206 RechtssatzEine (teleologische) Reduktion des Begriffes "Dienstbezüge" im Sinn des § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz 1996 verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Art. 59a B-VG erfasst sind und daher die in § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition überschießend sein könnte) ist bei der Kollegiengeldabgeltung nach § 51 GehG 1956 jedenfalls nicht geboten. Sie gebührt nämlich dem Universitätsprofessor für eine Leistung, mit der er eine von mehreren ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegenden Aufgaben erfüllt. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche (zum Gehalt hinzutretende) Abgeltung einer seiner dienstlichen Aufgaben (Lehre) in Form einer (nicht ruhegenussfähigen) Einmalzahlung im Nachhinein, die ihre historische Wurzel in den ursprünglich von den Studenten je Lehrveranstaltung zu zahlenden Kollegiengeldern hatte, die von der Universität (Fakultät) eingenommen und verwaltet und am Ende des Semesters an die Universitätsprofessoren ausbezahlt wurden (vgl. dazu den Beitrag "Universitäten" von Mischler, in Mischler/Ulbrich (Hrsg), Österreichisches Staatswörterbuch,

  1. Auflage, 1909, Band 4, insbesondere Seite 655). In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom
  2. Juni 2000, B 2057/98 und B 916/99, die Kollegiengeldabgeltung als einen "Gehaltszuschlag mit besonderen Elementen" für die Erbringung einer Dienstpflicht (wissenschaftliche Lehre) angesehen.Eine (teleologische) Reduktion des Begriffes "Dienstbezüge" im Sinn des Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 GehG 1956 (es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Ansprüche nach dem GehG 1956, bei denen die mit dem Bezügereformgesetz 1996 verbundene Zielsetzung keine Rolle spielt, nicht vom Dienstbezugsbegriff des Artikel 59 a, B-VG erfasst sind und daher die in Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 GehG 1956 enthaltene Definition überschießend sein könnte) ist bei der Kollegiengeldabgeltung nach Paragraph 51, GehG 1956 jedenfalls nicht geboten. Sie gebührt nämlich dem Universitätsprofessor für eine Leistung, mit der er eine von mehreren ihm auf Grund seines Dienstverhältnisses obliegenden Aufgaben erfüllt. Es handelt sich dabei um eine zusätzliche (zum Gehalt hinzutretende) Abgeltung einer seiner dienstlichen Aufgaben (Lehre) in Form einer (nicht ruhegenussfähigen) Einmalzahlung im Nachhinein, die ihre historische Wurzel in den ursprünglich von den Studenten je Lehrveranstaltung zu zahlenden Kollegiengeldern hatte, die von der Universität (Fakultät) eingenommen und verwaltet und am Ende des Semesters an die Universitätsprofessoren ausbezahlt wurden vergleiche dazu den Beitrag "Universitäten" von Mischler, in Mischler/Ulbrich (Hrsg), Österreichisches Staatswörterbuch,
  3. Auflage, 1909, Band 4, insbesondere Seite 655). In diesem Sinn hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluss vom
  4. Juni 2000, B 2057/98 und B 916/99, die Kollegiengeldabgeltung als einen "Gehaltszuschlag mit besonderen Elementen" für die Erbringung einer Dienstpflicht (wissenschaftliche Lehre) angesehen. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.