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{'item': '2000/12/0206'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.02.2003 Geschäftszahl2000/12/0206 RechtssatzDas Bezügereformgesetz 1996 geht (bei einer wirklichkeitsnahen Durchschnittsbetrachtung) davon aus, dass die (in Erfüllung der Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 in Verbindung mit § 48 bzw. im Beschwerdefall nach § 165 Abs. 2 BDG 1979 zu erbringende) Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Doppelbelastung höchstens 75 v.H. der "Normal"leistung betragen kann und daher die Ansprüche des beamteten Mandatars aus seinem Dienstverhältnis gegenüber seinem Dienstgeber in diesem Fall um 25 v.H. zu kürzen sind. Durch die verfassungsrechtlich vorgegebene Höchstgrenze des Dienstbezuges mit 75 v.H. (im Fall einer dem - wie im Beschwerdefall - korrespondierenden Dienstbefreiung) ist klargestellt, dass allenfalls dennoch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darüber hinaus erbrachte Leistungen - zieht man die einfachgesetzliche Sonderregelung für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen nach § 13 Abs. 8 Satz 2 GehG 1956 in die Überlegung mit ein - jedenfalls bis zum Erreichen der ohne Mandat erforderlichen Normalarbeitsleistung (volle Wochendienstleistung bzw. durchschnittliche Auslastung im Fall des § 13 Abs. 9 GehG 1956) unentgeltlich zu erbringen sind. Vor diesem Hintergrund liegt aber kein Wertungswiderspruch zu den Zielsetzungen des Bezügereformgesetzes 1996 vor, wenn die Kollegiengeldabgeltung eines Universitätsprofessors mit Abgeordnetenfunktion, ungeachtet des Umstandes, dass die Höhe dieses Anspruchs nach § 51 GehG 1956 vom Ausmaß der tatsächlich in einem Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen abhängt, der Kürzungsregelung des § 13 Abs. 5 und Abs. 9 in Verbindung mit § 13 Abs. 8 Satz 1 GehG 1956 unterstellt wird.Das Bezügereformgesetz 1996 geht (bei einer wirklichkeitsnahen Durchschnittsbetrachtung) davon aus, dass die (in Erfüllung der Dienstpflicht nach Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 48, bzw. im Beschwerdefall nach Paragraph 165, Absatz 2, BDG 1979 zu erbringende) Dienstleistung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Grund der Doppelbelastung höchstens 75 v.H. der "Normal"leistung betragen kann und daher die Ansprüche des beamteten Mandatars aus seinem Dienstverhältnis gegenüber seinem Dienstgeber in diesem Fall um 25 v.H. zu kürzen sind. Durch die verfassungsrechtlich vorgegebene Höchstgrenze des Dienstbezuges mit 75 v.H. (im Fall einer dem - wie im Beschwerdefall - korrespondierenden Dienstbefreiung) ist klargestellt, dass allenfalls dennoch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis darüber hinaus erbrachte Leistungen - zieht man die einfachgesetzliche Sonderregelung für zeit- und mengenmäßige Mehrleistungen nach Paragraph 13, Absatz 8, Satz 2 GehG 1956 in die Überlegung mit ein - jedenfalls bis zum Erreichen der ohne Mandat erforderlichen Normalarbeitsleistung (volle Wochendienstleistung bzw. durchschnittliche Auslastung im Fall des Paragraph 13, Absatz 9, GehG 1956) unentgeltlich zu erbringen sind. Vor diesem Hintergrund liegt aber kein Wertungswiderspruch zu den Zielsetzungen des Bezügereformgesetzes 1996 vor, wenn die Kollegiengeldabgeltung eines Universitätsprofessors mit Abgeordnetenfunktion, ungeachtet des Umstandes, dass die Höhe dieses Anspruchs nach Paragraph 51, GehG 1956 vom Ausmaß der tatsächlich in einem Semester abgehaltenen Lehrveranstaltungen abhängt, der Kürzungsregelung des Paragraph 13, Absatz 5 und Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 8, Satz 1 GehG 1956 unterstellt wird. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/12/0207

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.