RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.09.2005 Geschäftszahl2000/12/0210 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/12/0047 E
- September 2005 RS 1 Hier in Zusammenhang mit § 121 Abs. 1 Z. 3 bzw § 122 GehG 1956; hier mit der Ergänzung: Da für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht, wird auf die Umstände am Beginn der zu beurteilenden Verwendung abgestellt (ex ante Betrachtung).Hier in Zusammenhang mit Paragraph 121, Absatz eins, Ziffer 3, bzw Paragraph 122, GehG 1956; hier mit der Ergänzung: Da für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht, wird auf die Umstände am Beginn der zu beurteilenden Verwendung abgestellt (ex ante Betrachtung). StammrechtssatzFür die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2000/12/0049, mwN). Aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer späteren Entscheidung der Behörde die besondere Verwendung des Beamten bereits beendet war, darf nicht der Schluss gezogen werden, es habe sich nicht um eine dauernde Verwendung im Sinne des § 34 Abs. 1 GehG 1956 gehandelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1980, Zl. 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, und das zu § 74b DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juli 1992, Zl. 91/12/0098). Eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt ist. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2003).Für die Unterscheidung zwischen der Verwendungszulage und der Verwendungsabgeltung ist maßgeblich, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestanden hat oder nicht vergleiche zB. das hg. Erkenntnis vom
- September 2003, Zl. 2000/12/0049, mwN). Aus der Tatsache, dass zum Zeitpunkt einer späteren Entscheidung der Behörde die besondere Verwendung des Beamten bereits beendet war, darf nicht der Schluss gezogen werden, es habe sich nicht um eine dauernde Verwendung im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, GehG 1956 gehandelt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Februar 1980, Zl. 2713/79, VwSlg 10050 A/1980, und das zu Paragraph 74 b, DO Graz ergangene hg. Erkenntnis vom
- Juli 1992, Zl. 91/12/0098). Eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer liegt nicht nur dann vor, wenn der Endzeitpunkt der Verwendung bereits datumsmäßig festgelegt ist. Sie kann sich auch aus der Art und den Umständen des dienstlichen Einsatzes ergeben. Handelt es sich bloß um eine Vertretung und steht fest, dass eine Nachfolge durch den Vertreter nicht in Betracht kommt, so kann darin in der Regel nur eine vorübergehende, nicht aber eine dauernde Verwendung erblickt werden vergleiche das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom
- September 2003).
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