RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.01.2001 Geschäftszahl2000/12/0211 RechtssatzEs handelt sich beim Ruhestandsversetzungsverfahren (hier: nach § 12 Abs. 1 und 3 LDG 1984) einerseits und dem Zurechnungsverfahren nach § 9 Abs. 1 PG um zwei verschiedene Verfahren. Aus der Tatsache der erfolgten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit allein ergibt sich noch nicht, dass eine Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinn des § 9 Abs. 1 PG im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlag (vgl. z.B. das hg Erkenntnis vom
- November 1982, 82/09/0151). Dessen ungeachtet sind die im Ruhestandsversetzungsverfahren (zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit) eingeholten Gutachten in das Ermittlungsverfahren der Behörde im Zurechnungsverfahren zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 9 Abs. 1 PG miteinzubeziehen und dort zu mitzuberücksichtigen, zumal sie im Regelfall umfassende Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung enthalten oder sich solche wenigstens ableiten lassen. Zu beachten ist aber, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren medizinische Gutachten primär medizinische Aussagen zur Klärung des dort maßgeblichen Rechtsbegriffes der Dienstunfähigkeit (also im Beschwerdefall in Bezug auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Landeslehrers bzw. eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes nach § 12 Abs. 3 LDG 1984) enthalten und es daher durchaus möglich sein kann, dass sie unter diesem Gesichtspunkt als nicht erheblich eingestufte Leidenszustände entweder gar nicht festhalten oder deren Auswirkungen wegen der ihnen zugeordneten untergeordneten Bedeutung für die Dienstunfähigkeit (und damit das Ruhestandsversetzungsverfahren) nicht näher untersuchen. In solchen Fällen kann sich im Verfahren nach § 9 Abs. 1 PG der Bedarf ergeben, die bisher (im Ruhestandsversetzungsverfahren) eingeholten medizinischen Gutachten auch aus medizinischer Sicht zu ergänzen.Es handelt sich beim Ruhestandsversetzungsverfahren (hier: nach Paragraph 12, Absatz eins und 3 LDG 1984) einerseits und dem Zurechnungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG um zwei verschiedene Verfahren. Aus der Tatsache der erfolgten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit allein ergibt sich noch nicht, dass eine Unfähigkeit zu einem zumutbaren Erwerb im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, PG im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung vorlag vergleiche z.B. das hg Erkenntnis vom
- November 1982, 82/09/0151). Dessen ungeachtet sind die im Ruhestandsversetzungsverfahren (zur Klärung der Frage der Dienstunfähigkeit) eingeholten Gutachten in das Ermittlungsverfahren der Behörde im Zurechnungsverfahren zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, PG miteinzubeziehen und dort zu mitzuberücksichtigen, zumal sie im Regelfall umfassende Aussagen über den Gesundheitszustand des Beamten im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung enthalten oder sich solche wenigstens ableiten lassen. Zu beachten ist aber, dass im Ruhestandsversetzungsverfahren medizinische Gutachten primär medizinische Aussagen zur Klärung des dort maßgeblichen Rechtsbegriffes der Dienstunfähigkeit (also im Beschwerdefall in Bezug auf die Anforderungen des Arbeitsplatzes eines Landeslehrers bzw. eines geeigneten Ersatzarbeitsplatzes nach Paragraph 12, Absatz 3, LDG 1984) enthalten und es daher durchaus möglich sein kann, dass sie unter diesem Gesichtspunkt als nicht erheblich eingestufte Leidenszustände entweder gar nicht festhalten oder deren Auswirkungen wegen der ihnen zugeordneten untergeordneten Bedeutung für die Dienstunfähigkeit (und damit das Ruhestandsversetzungsverfahren) nicht näher untersuchen. In solchen Fällen kann sich im Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, PG der Bedarf ergeben, die bisher (im Ruhestandsversetzungsverfahren) eingeholten medizinischen Gutachten auch aus medizinischer Sicht zu ergänzen.