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{'item': '2000/12/0221'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.01.2004 Geschäftszahl2000/12/0221 RechtssatzZum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn gemäß § 13a AVG anleiten müssen, einen Antrag auf Versehrtenrente nicht aufgrund des Dienstunfalls vom

  1. April 1997, sondern aufgrund des Dienstunfalls vom
  2. Juni 1987 zu stellen, bzw. sie hätte den Antrag des Beschwerdeführers in diese Richtung umzudeuten gehabt, ist auszuführen, dass für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung einer Versehrtenrente geführt hätte, zumal er im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Wenn auch die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen wäre, eine Klärung in der Richtung herbeizuführen, ob der Beschwerdeführer (auch) einen Antrag bezüglich eines anderen Dienstunfalls stellen wollte, belastet diese Unterlassung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, traf doch die belangte Behörde diesbezüglich keine Manuduktionspflicht gemäß § 13a AVG. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom
  3. April 1997 vor, wäre es nämlich vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass er auch einen Antrag auf Versehrtenrente aufgrund des Dienstunfalls vom
  4. Juni 1987 stelle, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei (Hinweis E 17.5.1995, 95/01/0090, und E 17.5.1995, 95/01/0101), zumal die Behörden durch § 13a AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0038).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörde hätte ihn gemäß Paragraph 13 a, AVG anleiten müssen, einen Antrag auf Versehrtenrente nicht aufgrund des Dienstunfalls vom
  5. April 1997, sondern aufgrund des Dienstunfalls vom
  6. Juni 1987 zu stellen, bzw. sie hätte den Antrag des Beschwerdeführers in diese Richtung umzudeuten gehabt, ist auszuführen, dass für die belangte Behörde als Berufungsbehörde die "Sache" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, in der sie zu entscheiden hatte, durch den erstinstanzlichen Bescheid festgelegt war, ohne dass sie verpflichtet gewesen wäre, Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Beschwerdeführer einen anderen Antrag hätte stellen können, der vielleicht eher zur Zuerkennung einer Versehrtenrente geführt hätte, zumal er im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Wenn auch die erstinstanzliche Behörde gehalten gewesen wäre, eine Klärung in der Richtung herbeizuführen, ob der Beschwerdeführer (auch) einen Antrag bezüglich eines anderen Dienstunfalls stellen wollte, belastet diese Unterlassung den angefochtenen Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit, traf doch die belangte Behörde diesbezüglich keine Manuduktionspflicht gemäß Paragraph 13 a, AVG. Auf Grund der erkennbaren Annahme der Erstbehörde, es liege bloß ein Antrag im Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom
  7. April 1997 vor, wäre es nämlich vielmehr am Beschwerdeführer gelegen gewesen, der Erstbehörde gegenüber klarzustellen, dass er auch einen Antrag auf Versehrtenrente aufgrund des Dienstunfalls vom
  8. Juni 1987 stelle, worüber ebenfalls ein Verfahren abzuführen und eine Entscheidung zu treffen sei (Hinweis E 17.5.1995, 95/01/0090, und E 17.5.1995, 95/01/0101), zumal die Behörden durch Paragraph 13 a, AVG nicht gehalten sind, unvertretenen Parteien ganz allgemein Unterweisungen zu erteilen, wie ihr Vorbringen zu gestalten wäre, damit sich der jeweilige Parteienstandpunkt letztlich durchsetzen könne (Hinweis E 19.4.1994, 91/07/0038).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.